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AnwZ (Brfg) 58/12

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 58/12 BESCHLUSS vom

5. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 5. Juli 2013 beschlossen:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juli 2012 zugelassen.

Gründe: I.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010, eingegangen bei der Beklagten am 31. Dezember 2010, beantragte der Kläger, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Schreiben vom 23. März 2011 ergänzte er die von ihm vorgelegte Liste der bearbeiteten gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Januar 2012 den Antrag des Klägers ab. Dessen Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des begehrten Bescheids hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er sein Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Im Hinblick auf die in den Senatsbeschlüssen vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, AnwBl. 2008, 371 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff. getroffenen Aussagen und deren unterschiedlichen Deutung durch den Kläger einerseits und den Anwaltsgerichtshof andererseits kann nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens beurteilt werden, ob der Anwaltsgerichtshof zutreffend solche Fallbearbeitungen zum Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts für ungeeignet gehalten hat, die arbeitsförderungs- oder sozialversicherungsrechtliche Verfahren betrafen, in denen die Frage nach der Erwerbsfähigkeit des jeweiligen Mandanten eine Rolle spielte.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87b Abs. 2 VwGO wird dem Kläger aufgegeben, innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten in dem Fall Nr. 1 aus der Liste der rechtsförmlichen/gerichtlichen Verfahren ab dem 23. März 2008 vom Kläger entfaltet worden sind. Weiter wird ihm aufgegeben, bezüglich des Falles Nr. 61 aus der Liste der rechtsförmlichen/gerichtlichen Verfahren eine Kopie der Widerspruchsbegründung vorzulegen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, können aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 VwGO).

Kayser König Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 09.07.2012 - BayAGH I - 2/12 -

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