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14 W (pat) 44/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 44/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren) …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richtern Dr. Gerster und Schell beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Antragsteller hatte für seine am 16. Mai 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…" Verfahrenskostenhilfe für ein Patenterteilungsverfahren beantragt.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2012 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Zur Begründung hatte die Patentabteilung unter Verweis auf die Druckschriften

(1) EP 1 747 783 A1 (2) EP 0 136 438 B1 (3) DE 44 30 041 A1 (4) Park, Y. W.: Bioactive Components in Milk and Dairy Products.

Wiley-Blackwell 2009, S. 126 bis 128; ISBN-13: 978-0-8138-19822/2009 ausgeführt, dass für die vorliegende Anmeldung jedenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit keine hinreichende Aussicht auf eine Patenterteilung bestehe. Aus den Dokumenten (1) bis (4) sei es bekannt, dass Milch Ganglioside enthalte, die antibakteriell, antiviral und antiallergisch wirkten. Daher sei es zu erwarten gewesen, dass Schlagsahne als Milchprodukt aufgrund der enthaltenen Ganglioside antibakteriell, antiviral und antiallergisch wirke und mit dieser zumindest infektiöse oder allergische Reaktionen der oberen Atemwege gelindert oder verhindert werden könnten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 6. August 2012. Zur Begründung trägt er vor, er habe als eine neue Wirkung der Schlagsahne (= Antikrankemulsion) die Spontanheilung von Krankheiten der Atemwege entdeckt.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gebührenfreie Beschwerde (PatKostG § 2 Abs. 1 i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.

Verfahrenskostenhilfe ist einem bedürftigen Anmelder nur dann zu gewähren, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da einer späteren Patenterteilung im vorliegenden Fall durchgreifende Bedenken entgegenstehen.

Die Bereitstellung der beanspruchten Antikrankemulsion beruht aus den von der Patentabteilung dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Anmeldung verfolgt das Ziel, eine Therapie zur Behandlung von Krankheiten der Atemwege zur Verfügung zu stellen. Zur Lösung dieser Aufgabe wird anmeldungsgemäß vorgeschlagen, eine Antiemulsion in Form von Schlagsahne den Atemwegen zuzuführen. Bei Schlagsahne handelt es sich um ein Milchprodukt, das, ebenso wie Milch und daraus hergestellte Produkte, Ganglioside enthält (vgl. (4) S. 126 Table 5.12.). Diese Ganglioside weisen - wie die Prüfungsstelle unter Verweis auf die Dokumente (1) bis (4) dargelegt hat - eine antibakterielle, antivirale und antiallergische bzw. immunstimulierende Wirkung auf (vgl. (1) Patentansprüche 4 bis 7 i. V. m. S. 4 Abs. [0008]; (2) Patentanspruch 14 und S. 3 Z. 1 bis 5; (3) Patentanspruch 1 Sp. 2 Z. 19 bis 26). In diesem Zusammenhang ist vor dem Anmeldetag insbesondere auch bereits bekannt gewesen, dass Ganglioside Infektionen entgegen wirken, die die Atemwege betreffen (vgl. (1) S. 3 Abs. [0006]). Angesichts dieses Sachstandes bedurfte es keines erfinderischen Zutuns, auch das Milchprodukt Schlagsahne zur Behandlung von Infektionen der Atemwege in Betracht zu ziehen. Die vom Anmelder geltend gemachte Spontanheilung nach Anwendung von Schlagsahne im Zusammenhang mit einer Atemwegserkrankung war vielmehr in Anbetracht der in den Dokumenten (1) bis (3) beschriebenen Wirkung von Gangliosiden von vorn herein zu erwarten gewesen.

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die gegenüber dem angefochtenen Beschluss eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die Würdigung des bisherigen Vortrags des Antragstellers durch die Patentabteilung lässt auch keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zu eigen macht.

Die mit der Patentanmeldung geltend gemachten Ansprüche sind damit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Darüber hinaus lassen die Anmeldungsunterlagen insgesamt einen patentfähigen Gegenstand nicht erkennen. Dementsprechend fehlt es an den für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Maksymiw Proksch-Ledig Gerster Schell Fa

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