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V ZB 45/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 45/12 BESCHLUSS vom 30. August 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Februar 2012 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13. Oktober 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Schweinfurt auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde am 12. Oktober 2011 in einem Nagelstudio festgenommen, in welchem er ohne Erlaubnis arbeitete. Er besitzt keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 (Behörde) hat das Amtsgericht am 13. Oktober 2011 Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. An diesem Tag hat der Betroffene einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerde, die der Betroffene nach seiner Haftentlassung im Dezember 2011 auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung über den 15. November 2011 hinaus gerichtet hat, ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde; die Beteiligte zu 2 beantragt deren Zurückweisung.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die ausstehende Entscheidung über den Asylantrag des Betroffenen habe der Fortdauer der Haft über den 15. November 2011 hinaus nicht entgegengestanden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG aF wäre nur zum Tragen gekommen, wenn allein der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF vorgelegen hätte. Das Amtsgericht habe die Haftanordnung aber auch auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF gestützt.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. a) Die über den 15. November 2011 hinausgehende Inhaftierung des Betroffenen war schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 218/09,

FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 – V ZB 133/10, Rn. 7, juris).

Die nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderlichen Darlegungen müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; sie dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen erschöpfen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. September 2011 – V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, Rn. 9). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, aaO).

b) Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht.

aa) Er enthält keine auf Tatsachen gestützte, für den Haftrichter nachvollziehbare Prognose, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Abschiebung des Betroffenen gerechnet werden kann. Darlegungen, welche konkreten Schritte im Fall des Betroffenen geplant waren, um dessen Abschiebung nach Vietnam vorzubereiten, und wie viel Zeit diese erfahrungsgemäß in Anspruch nehmen, enthält er nicht. Die Angabe im Haftantrag, die beantragte Haftdauer sei erforderlich, „um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten (z.B. Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers, Überprüfung der Identität)“, ist eine universell einsetzbare Leerformel und damit unzureichend.

Entsprechende Ausführungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts seine Identität verschleierte. Zum einen enthebt dies die Behörde nicht von der Verpflichtung, die beantragte Dauer der Haft zu begründen. Zum anderen ist die Haft auch in einem solchen Fall nur zulässig, wenn die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Haftanordnung, überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerungen, möglich erscheint (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF; vgl., Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 – V ZB 139/11, Rn. 5, juris). Auch dies ist in dem Haftantrag darzulegen. Andernfalls kommt eine Haftanordnung ungeachtet falscher oder fehlender Angaben des Betroffenen nicht in Betracht; denn die Abschiebungshaft ist nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig; sie darf nicht als Beugehaft angeordnet oder aufrechterhalten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 – V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173, Rn. 22).

Kann die Behörde die notwendigen Angaben unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen noch nicht machen, muss sie sich darauf beschränken, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen.

11 bb) Da zu den Abschiebungsvoraussetzungen das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gehört, muss der Haftantrag auch hierzu nachvollziehbare Angaben enthalten, wenn für den Haftrichter erkennbar ist, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 – V ZB 167/11, NJW 2012, 2448, Rn. 8; Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144, Rn. 9; Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 12). Solche Angaben fehlten hier, obwohl sich aus den dem Haftantrag beigefügten Unterlagen ergab, dass der Betroffene wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und wegen Ausweismissbrauchs vorläufig festgenommen und als Beschuldigter vernommen worden war.

c) Die Mängel des Haftantrags wären zwar - mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden, wenn die Beteiligte zu 2 die fehlenden Angaben nachgeholt und der Betroffene Gelegenheit erhalten hätte, dazu in einer persönlichen Anhörung Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 – V ZB 61/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 6. Oktober 2011 – V ZB 188/11, Rn. 12 f., juris). Hierzu ist es aber nicht gekommen.

2. Rechtswidrig war die Haftanordnung für die Zeit nach dem 15. November 2011 auch deshalb, weil der Asylantrag des Betroffenen ein Hafthindernis darstellte, nachdem der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG (hier in der bis zum 26. November 2011 gültigen Fassung) komme nur zum Tragen, wenn die Haftanordnung allein auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF gestützt worden sei. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 AsylVfG regelt die Folgen eines aus der Sicherungshaft heraus gestellten Asylantrags. Zwischen den Haftgründen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF (unerlaubte Einreise) einerseits und des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG aF andererseits differenziert sie nur hinsichtlich der Fortdauer der Haft. Hat der Asylsuchende sich vor seiner Antragstellung nach der unerlaubten Einreise noch nicht länger als einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten, ist er unmittelbar nach Stellung des Asylantrags aus der Haft zu entlassen (Umkehrschluss aus § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 u. 5 AsylVfG; vgl. HK-AuslR/Wolff, § 14 AsylVfG Rn. 7). Andernfalls bleibt der Asylantrag zunächst ohne Folgen für die Haftfortdauer.

Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG endet die Abschiebungshaft jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags bei dem Bundesamt, es sei denn, es wurde ein bestimmtes Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine Differenzierung nach Haftgründen enthält dieser Teil der Vorschrift nicht. Eine solche entspräche auch nicht ihrem Sinn und Zweck. Ein laufendes Asylverfahren steht der Abschiebung des Antragstellers entgegen (vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG). Es hindert damit grundsätzlich die Anordnung und den Fortbestand von Abschiebungshaft. Hiervon macht das Gesetz in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine Ausnahme, um der missbräuchlichen Stellung offenkundig aussichtsloser Asylanträge aus der Sicherungshaft heraus zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 13/4948 S. 10 f.). Dabei begrenzt es die Ausnahme auf Fälle, in denen das Bundesamt innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Asylantrags zu der Entscheidung gelangt, dass der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist. Ist dies nicht der Fall und fehlt es auch an einem Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen im Sinne der Vorschrift, ist der Asylsuchende, unabhängig davon, auf welchem Haftgrund die gegen ihn angeordnete Sicherungshaft beruht, unverzüglich freizulassen (vgl. BT-Drucks. 13/4948 S. 11 sowie Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 14 AsylVfG Rn. 21).

IV. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger Czub Schmidt-Räntsch Stresemann Weinland Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.10.2011 - 3 XIV 276/11 (B) LG Schweinfurt, Entscheidung vom 22.02.2012 - 41 T 179/11 -

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