Paragraphen in VI ZR 1276/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
1 | 127 | ZPO |
1 | 567 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
1 | 127 | ZPO |
1 | 567 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1276/20 BESCHLUSS vom 20. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:200521BVIZR1276.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss vom 11. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205, 217).
Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und zur Begründung des Beschlusses vom 11. Mai 2021 angeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine weitergehende Begründung war schon deswegen nicht erforderlich, da der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3).
Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.05.2018 - 3 O 332/15 OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2020 - 3 U 75/18 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
1 | 127 | ZPO |
1 | 567 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
1 | 127 | ZPO |
1 | 567 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen