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5 StR 256/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 256/14 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:

Dem Angeklagten E.

wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 gewährt.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafakten bleiben während der durch Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses erneut in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist wegen der Revision des Mitangeklagten beim Senat. Eine weitere Revisionsbegründung wäre indes an das Landgericht zu senden.

Basdorf Berger Sander Bellay König

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