Paragraphen in 5 StR 256/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF StR 256/14 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:
Dem Angeklagten E.
wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2014 gewährt.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafakten bleiben während der durch Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses erneut in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist wegen der Revision des Mitangeklagten beim Senat. Eine weitere Revisionsbegründung wäre indes an das Landgericht zu senden.
Basdorf Berger Sander Bellay König
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen