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30 W (pat) 709/18

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 709/18

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend das Design … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Aufrecherhaltungsgebühr)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2019:100119B30Wpat709.18.0 Gründe Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat die Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts dem Beschwerdeführer sowohl die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr für das eingetragene Design … als auch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die genannte Aufrechterhaltungsgebühr versagt. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer durch eingeschriebenen Brief zugestellt worden, der ausweislich der Amtsakte am Montag, den 30. Juli 2018 zur Post gegeben worden ist. Ausweislich des bei der Akte befindlichen und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 in Kopie übermittelten Auslieferungsbelegs der Deutschen Post erfolgte die Zustellung am Donnerstag, den 2. August 2018 und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – am 9. August 2018. Damit galt der Beschluss als am Donnerstag, den 2. August 2018 zugestellt (§ 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG i. V. m. § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerwaltungszustellungsG). Die Beschwerde hätte somit bis Montag, den 3. September 2018 eingelegt werden müssen (§ 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG i. V. m. § 73 Abs. 2 PatG). Tatsächlich ist die Beschwerde jedoch erst am 4. September 2018 und somit verfristet beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen (§ 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG i. V. m. § 79 Abs. 2 PatG).

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe unanfechtbar (§ 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 135 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz PatG). Im Übrigen steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Prof. Dr. Hacker Dr. Meiser Merzbach Pr

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