Paragraphen in 5 StR 98/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 263 | StGB |
2 | 46 | StGB |
1 | 49 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 46 | StGB |
1 | 49 | StGB |
3 | 263 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 98/23 BESCHLUSS vom 9. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:090523B5STR98.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf allein die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts:
Die Strafkammer hat die Einzelstrafen jeweils dem nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB entnommen, ohne zuvor erkennbar geprüft zu haben, ob ein minder schwerer Fall nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. zur Prüfungsreihenfolge bei minder schweren Fällen BGH, Beschlüsse vom 8. November 2022 – 5 StR 287/22; vom 15. März 2022 – 4 StR 18/22 jeweils mwN). Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, da sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Rand des zugrunde gelegten Strafrahmens orientiert hat und dieser mit drei Monaten Freiheitsstrafe milder ist als die Untergrenze des Strafrahmens des minder schweren Falls nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB.
Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 08.12.2022 - 10 KLs 593 Js 44870/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 263 | StGB |
2 | 46 | StGB |
1 | 49 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 46 | StGB |
1 | 49 | StGB |
3 | 263 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen