• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 98/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 98/23 BESCHLUSS vom 9. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:090523B5STR98.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf allein die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts:

Die Strafkammer hat die Einzelstrafen jeweils dem nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB entnommen, ohne zuvor erkennbar geprüft zu haben, ob ein minder schwerer Fall nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. zur Prüfungsreihenfolge bei minder schweren Fällen BGH, Beschlüsse vom 8. November 2022 – 5 StR 287/22; vom 15. März 2022 – 4 StR 18/22 jeweils mwN). Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, da sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Rand des zugrunde gelegten Strafrahmens orientiert hat und dieser mit drei Monaten Freiheitsstrafe milder ist als die Untergrenze des Strafrahmens des minder schweren Falls nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB.

Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 08.12.2022 - 10 KLs 593 Js 44870/19

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 98/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 263 StGB
2 46 StGB
1 49 StGB
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 46 StGB
1 49 StGB
3 263 StGB
1 349 StPO

Original von 5 StR 98/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 98/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum