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4 StR 286/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 286/18 BESCHLUSS vom 28. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:280219B4STR286.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:

1. Der Angeklagten wird von Amts wegen auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 gewährt.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass von der Einziehung des Pkw Renault Capture abgesehen wird; die Einziehungsanordnung entfällt.

3. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in vier Fällen, Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Pkw Renault Capture der Angeklagten eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

1. Der Angeklagten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, weil diese Frist ohne Verschulden der Angeklagten versäumt worden ist. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die am letzten Tag der Begründungsfrist per Telefax versandte Revisionsbegründungsschrift nur teilweise übermittelt wurde und der vollständige Schriftsatz mit der Unterschrift des Verteidigers erst am Tag nach Fristablauf beim Landgericht einging.

2. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des Pkw Renault Capture der Angeklagten ab. Im verbleibenden Umfang ist die Revision der Angeklagten unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke

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