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IX ZA 19/20

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 19/20 BESCHLUSS vom 16. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:160321BIXZA19.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 16. März 2021 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Oktober 2020 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und seine Berufung verworfen hat, wäre unzulässig. Zwar wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler.

Das Berufungsgericht musste die Berufung als unzulässig verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die vom Beklagten selbst eingelegte, am

21. Juli 2020 eingegangene Berufung konnte die Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht wahren.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO) wegen Versäumung der Berufungsfrist scheidet aus. Zwar kommt dies in Betracht, wenn eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7; vom 13. Dezember 2018 - IX ZB 73/18, juris Rn. 4). Der Beklagte hat aber innerhalb der Berufungsfrist kein solches Gesuch beim Berufungsgericht gestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil gemäß § 341 ZPO, das dem Beklagten am 18. Juni 2020 und dem Kläger am 23. Juni 2020 nach § 310 Abs. 3 Satz 2 ZPO zugestellt worden ist, ist mit dem 23. Juli 2020 abgelaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 17; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 310 Rn. 6; Zöller/Heßler, aaO § 517 Rn. 2). Ein Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist beim Berufungsgericht nicht vor dem 17. August 2020 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist schon abgelaufen.

Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 15.06.2020 - 3 O 1490/15 OLG Jena, Entscheidung vom 19.10.2020 - 9 U 716/20 -

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