I ZR 223/13
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 223/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt zwanzigtausend Euro nicht (§ 26 Nr. 8 ZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen wäre die Beschwerde der Beklagten auch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 €
Büscher Löffler Kirchhoff Feddersen Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.03.2012 - 4 HKO 15218/11 OLG München, Entscheidung vom 12.12.2013 - 6 U 1638/12 -
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