Paragraphen in XI ZR 74/21
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 74/21 BESCHLUSS vom 12. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:120324BXIZR74.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag des streitgegenständlichen Darlehens, weil er lediglich die Feststellung erstrebt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 7 mwN). Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht.
Streitwert: 15.394,55 €.
Ellenberger Grüneberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2020 - 1 O 99/19 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2021 - 4 U 7/20 - Derstadt
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