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I ZR 163/11

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 163/11 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 19. Juli 2012 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Kammer), Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).

Das rechtliche Gehör der Beklagten ist insbesondere nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf von ihr aufgeworfene Rechtsfragen zum Unionsrecht angenommen hat. Durch den Unterlassungstenor werden der Beklagten nicht der Handel mit ausländischen Branchenverzeichnissen und darauf bezogene Dienstleistungen untersagt, sondern allein die Verwendung des Domainnamens "branchenbuch-gelbeseiten.com". Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit haben keine Bedeutung für die Frage, ob sie einen bestimmten Domainnamen verwenden kann.

Die Anhörungsrüge führt auch nicht aus, dass und wo sich die Beklagte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf das Urteil der 3. Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2006 in der Rechtssache "WEISSE SEITEN" (T-322/03, GRUR 2006, 498) bezogen hat. Im Übrigen stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der Senat sich mit einer von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Entscheidung nicht ausdrücklich befasst hätte, solange das entsprechende Vorbringen der Sache nach beschieden ist.

Ferner legt die Anhörungsrüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/77/EG dar.

Ebenso wenig vermag eine nunmehr erstmals behauptete grobe Unbilligkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts die Anhörungsrüge zu begründen.

Bornkamm Koch Pokrant Löffler Kirchhoff Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2-18 O 73/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2011 - 6 U 34/10 -

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