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IV ZR 79/21

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 79/21 BESCHLUSS vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR79.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 18. Mai 2022 beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass Klägerin anstelle der "W.

P. V.

AG" die "P.

V.

Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand,

P. , D. " ist.

Gründe:

Die im Rubrum des Beschlusses vom 19. Januar 2022 als Klägerin aufgeführte "W.

P. V.

AG" ist gemäß Bekanntmachung vom 20. Dezember 2021 aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 2. September 2021 mit der übernehmenden "P.

R.

V.

AG Die Versicherung der S.

" verschmolzen worden. Gemäß weiterer Bekanntmachung vom 20. Dezember 2021 hat die "P.

R. V.

AG Die Versicherung der S.

" durch Beschluss vom 7. Oktober 2021 eine Änderung ihrer Firma in

"P. V.

Aktiengesellschaft" beschlossen.

Ungeachtet der infolge der Verschmelzung eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge hat der Beschluss vom 19. Januar 2022 gegen die vormalige Klägerin ergehen dürfen. Da diese anwaltlich vertreten gewesen ist, ist gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO keine Unterbrechung des Verfahrens entsprechend § 239 Abs. 1 ZPO eingetreten (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f. [juris Rn. 8]; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431 [juris Rn. 14]). Das Rubrum des Beschlusses vom 19. Januar 2022, das infolge der Verschmelzung der vormaligen und der Umfirmierung der jetzigen Klägerin eine offenbare Unrichtigkeit enthält, ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2003, aaO; vom 19. Februar 2002, aaO).

Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 14.06.2019 - 10 O 175/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2021 - I-31 U 59/19 -

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