Paragraphen in 1 StR 52/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 117 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 117 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 52/15 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2015 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin L. vom 27. Januar auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.
Raum Rothfuß Jäger Cirener Fischer
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2 | 397 | StPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 117 | ZPO |
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2 | 397 | StPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 117 | ZPO |
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