Paragraphen in 4 StR 586/17
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2 | 349 | StPO |
1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 586/17 BESCHLUSS vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2018:100118B4STR586.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die einzig erhobene Aufklärungsrüge aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 2017 den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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2 | 349 | StPO |
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