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8 W (pat) 5/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/15 Verkündet am 23. Januar 2018

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2008 055 771 …

ECLI:DE:BPatG:2018:230118B8Wpat5.15.0

-2…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, Heimen und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Patent 10 2008 055 771 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Rotorblattgurt“ ist am 4. November 2008 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 ist das Patent erteilt und am 25. April 2013 ist die Erteilung veröffentlicht worden.

Mit Wirkung vom 18. Juli 2013 hat die Einsprechende zu I Einspruch erhoben, die Einsprechende zu II hat ihren Einspruch am 25. Juli 2013 eingelegt. Beide Einsprechenden haben den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent sowie darüber hinaus auch den im Einspruchsverfahren beschränkten und als Hauptantrag verteidigten Gegenstand als nicht patentfähig angesehen. Ihrer Auffassung nach seien die Gegenstände gegenüber dem Stand der Technik bereits nicht mehr neu, zumindest beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zudem hat die Einsprechende zu II bereits den erteilten und demzufolge auch den beschränkten Gegenstand nach Anspruch 1 als unzulässig erweitert angesehen, so dass das Patent auch insoweit zu widerrufen sei.

Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in der damals als Hauptantrag verteidigten Fassung beschränkt aufrechterhalten. Ihrer Auffassung nach sei der Gegenstand des Anspruchs 1 in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und somit nicht unzulässig erweitert. Darüber hinaus sei er neu und aus dem Stand der Technik auch nicht nahegelegt, so dass auch die Patentfähigkeit gegeben sei.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der beiden Einsprechenden vom 22. Januar 2015 (Einsprechende I) bzw. 27. Januar 2015 (Einsprechende II). Beide Einsprechende und Beschwerdeführerinnen haben zuletzt noch eine Beschwerdebegründung eingereicht, mit der sie ihre Position noch einmal bekräftigen. Insgesamt haben sie sich auf folgende Druckschriften gestützt:

E1/D1 E2 E3 E4 E5 E6 D2/D2a WO 2007/098769 A1 WO 2006/058540 A1 WO 2009/003477 A1 US 2007/0145622 A1 US 2007/0090562 A1 EP 0 525 263 A1 TW 568002 bzw. englische Übersetzung D3 DE 698 19 509 T2 D4 DE 102 03 975 C1 D5 DE 100 13 409 C1 D6 DE 101 40 166 A1 D7 WO 2007/038930 A1 D8 US 4 942 013 A Die Einsprechende I sieht das Verfahren nach Anspruch 1 im Stand der Technik nach der E1/D1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Einsprechende II sieht den Gegenstand nach Anspruch 1 nach wie vor als unzulässig erweitert an und hält auch die Patentfähigkeit des Verfahrens für nicht gegeben, da es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. In ihrer Eingabe kündigt die Einsprechende II ferner an, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Die Einsprechende I und Beschwerdeführerin zu 1) stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. November 2014 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Einsprechende II und Beschwerdeführerin zu 2) hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. November 2014 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach sei der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 in den ursprünglichen Unterlagen so offenbart und darüber hinaus auch patentfähig.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Herstellen eines faserverstärkten Gurts (3a, 3b) eines Rotorblatts (1) einer Windenergieanlage aus einem, vorzugsweise trockenen, Fasermaterial (15), wobei - das Fasermaterial (15) in einer Vertiefung (11) einer Form (10) auf einer Fließhilfe (14) angeordnet wird oder ist, wobei zwischen einem Harzanguss (16) auf der Oberseite des Fasermaterials (15) und der unterseitigen Fließhilfe (14) unterhalb des Fasermaterials (15) kein Kontakt besteht, - die Vertiefung (11) auf der Oberseite gegen die äußere Umgebung mittels einer Abdeckung (17) abgedichtet wird oder ist, wobei der abgedichtete Innenraum (19) unter Vakuum gesetzt wird oder ist, - auf der Oberseite des Fasermaterials (15) Harz an wenigstens einer Stelle in das Fasermaterial (15) gegeben wird, so dass das in das Fasermaterial (15) gegebene Harz zur unter dem Fasermaterial (15) angeordneten Fließhilfe (14) bei angelegtem Vakuum im Innenraum (19) fließt und dass das Harz mittels der unterseitigen Fließhilfe (14) zur Seite verteilt wird, so dass der oder die Randbereiche des Fasermaterials (15) vom Harz durchtränkt werden, und dass das über die Fließhilfe (14) verteilte Harz das Fasermaterial (15) von unten nach oben durchtränkt, - wobei das Harz über einen oder mehrere in dem Fasermaterial (15) ausgebildete Kanäle (27) gegeben wird, so dass über den oder die Kanäle (27) das Harz zur Fließhilfe (14) geleitet wird

- und wobei nach der Aushärtung der vom Harz durchtränkten Fasern der fertige Gurt (3a, 3b) aus der Vertiefung (11) entnommen wird.“

Wegen der weiteren Patentansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die Patentschrift verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Einsprechenden sind frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 PatG). In der Sache sind sie jedoch nicht begründet. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und somit zulässig, darüber hinaus ist er auch patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

1. Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik anzusehen, der bereits mehrere Jahre Berufserfahrung in der Verarbeitung von Langfaser-verstärkten Kunststoffen besitzt und darüber hinaus auch Kenntnisse im Bereich der Produktion von WindenergieRotorblättern aufweist.

2. Das Streitpatent nach Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines faserverstärkten Gurts eines Rotorblatts einer Windenergieanlage aus einem Fasermaterial [0001].

Das Streitpatent nach Anspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung:

1. Verfahren zum Herstellen eines faserverstärkten Gurts (3a, 3b) eines Rotorblatts (1) einer Windenergieanlage aus einem, vorzugsweise trockenen, Fasermaterial (15), wobei

1.1 das Fasermaterial (15) in einer Vertiefung (11) einer Form (10) auf einer Fließhilfe (14) angeordnet wird oder ist,

1.2 wobei zwischen einem Harzanguss (16) auf der Oberseite des Fasermaterials (15) und der unterseitigen Fließhilfe (14) unterhalb des Fasermaterials (15) kein Kontakt besteht,

1.3 die Vertiefung (11) auf der Oberseite gegen die äußere Umgebung mittels einer Abdeckung (17) abgedichtet wird oder ist,

1.3.1 wobei der abgedichtete Innenraum (19) unter Vakuum gesetzt wird oder ist,

1.4 auf der Oberseite des Fasermaterials (15) Harz an wenigstens einer Stelle in das Fasermaterial (15) gegeben wird,

1.4.1 so dass das in das Fasermaterial (15) gegebene Harz zur unter dem Fasermaterial (15) angeordneten Fließhilfe (14) bei angelegtem Vakuum im Innenraum (19) fließt

1.4.2 und dass das Harz mittels der unterseitigen Fließhilfe (14) zur Seite verteilt wird, so dass der oder die Randbereiche des Fasermaterials (15) vom Harz durchtränkt werden,

1.4.3 und dass das über die Fließhilfe (14) verteilte Harz das Fasermaterial (15) von unten nach oben durchtränkt,

1.5 wobei das Harz über einen oder mehrere in dem Fasermaterial (15) ausgebildete Kanäle (27) gegeben wird,

1.5.1 so dass über den oder die Kanäle (27) das Harz zur Fließhilfe (14) geleitet wird

1.6 und wobei nach der Aushärtung der vom Harz durchtränkten Fasern der fertige Gurt (3a, 3b) aus der Vertiefung (11) entnommen wird.

Auslegungsbedürftig ist in der vorliegenden Anspruchsfassung lediglich Folgendes:

Als Gurt eines Rotorblatts ist eine Verstärkungseinlage eines faserhaltigen Verbundwerkstoffes anzusehen, der die hohen Kräfte der auf einen Windrotor einwirkenden Belastungen (im Wesentlichen) aufnimmt. Derartige Gurte können als Hauptgurte symmetrisch zur Profilsehne aber auch als Nebengurte im Bereich der Profilnase sowie der Profilhinterkante eingesetzt werden [0004].

Gemäß Merkmal 1.2 besteht kein Kontakt zwischen „einem Harzanguss (16) auf der Oberseite des Fasermaterials (15)“ und der unterhalb des Fasermaterials angebrachten Fließhilfe (14). Ferner ergibt sich durch Merkmal 1.2 eindeutig, dass der Harzanguss (16) „auf der Oberseite des Fasermaterials“, also direkt auf dem Fasermaterial platziert ist. Dies ist auch aus Figur 5 so zu entnehmen. Der Anguss leitet damit das Harz (direkt) über „einen oder mehrere in dem Fasermaterial (15) ausgebildeten Kanäle (27)“ zu der darunter liegenden Fließhilfe (14, Merkmal 1.5), wobei die ausgebildeten Kanäle entsprechende „Freiräume“ im Fasermaterial selbst oder separate „Teile“ sein können. Als „besonders vorteilhaft sind die Kanäle (27) aus einem geschlitzten bzw. porösen Material (z. B. Schaum, Balsaholz, ...) ausgebildet“ beschrieben (Abs. [0051] der Streitpatentschrift). Darüber hinaus ist dem Fachmann klar, dass die Zuleitung des Harzes im Fasergewebe (im Wesentlichen) vertikal nach unten erfolgt.

Damit ist offensichtlich, dass die Leitung des Harzes durch die „Kanäle“ gerade nicht durch die Infiltration des Fasergewebes selbst verwirklicht ist. Gerade die gezielte Leitung des Harzes in Kanälen von oben nach unten und die Infiltration des Harzes in das Fasermaterial im Wesentlichen erst nach der Querverteilung über die Fließhilfe ermöglicht die (gezielte) Durchtränkung des Fasermaterials von unten nach oben nach Merkmal 1.4.3.

3. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

Seitens der Einsprechenden II ist schriftlich vorgetragen worden, dass die Merkmale 1.2, 1.4.2 und 1.4.3 jeweils nur in Verbindung mit weiteren Merkmalen in den ursprünglichen Unterlagen offenbart seien. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe ohne diese weiteren Merkmale über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. Dieser Ansicht kann sich der Senat nicht anschließen.

Merkmal 1.2 ist in der ursprünglichen Beschreibung u. a. auf S. 4, Z. 8 – 18 (Abs. [0012] der Offenlegungsschrift) offenbart. Dort ist bereits im allgemeinen Beschreibungsteil beschrieben, dass es geradezu ein Grundgedanke der Erfindung sei, „dass zwischen dem Harzanguss auf der Oberseite des Fasermaterials…und dem als Fließhilfe ausgebildeten Verteilmediums unterhalb des Fasermaterials kein Kontakt besteht…“. Ferner ist bereits im Patentanspruch 1 der Anmeldeunterlagen alternativ („oder“) formuliert, dass das Harz an wenigstens einer Stelle auf die Oberseite des Fasermaterials gegeben wird, so dass das Harz (anschließend) zur unter dem Fasermaterial angeordneten Fließhilfe fließt. Ein fehlender Kontakt ist im Übrigen auch aus der Fig. 5 zu entnehmen, so dass dieser Sachverhalt aus den ursprünglichen Unterlagen mehrfach klar entnehmbar ist.

Auch Merkmal 1.4.2 ist vollständig wörtlich im allgemeinen Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen (S. 7, Z. 19 – 22, Abs. [0023] der Offenlegungsschrift) offenbart.

Das Merkmal 1.4.3 ist in der ursprünglichen Beschreibung ebenfalls bereits an zwei Stellen im allgemeinen Beschreibungsteil enthalten (S. 4, Z. 27 – 30 und S. 5, Z. 5 – 11, Abs. [0013] und [0014] der Offenlegungsschrift); darüber hinaus ist das Merkmal auch im ausgeführten Ausführungsbeispiel (S. 12, Z. 26 – 32, Abs. [0047] der Offenlegungsschrift) beschrieben. Somit ist auch das Merkmal 1.4.3 ursprünglich offenbart.

Es ist offensichtlich, dass die genannten Merkmale jeweils den Erfolg der Erfindung auch für sich, d. h. ohne weitere Merkmale der Ausführungsbeispiele, fördern, so dass es zulässig ist, den Anspruch durch Aufnahme dieser Merkmale zu beschränken.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu (§ 3 PatG), keines der vorliegenden Dokumente weist alle Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1 auf.

Die zuletzt nur noch in Bezug auf fehlende Neuheit herangezogene Druckschrift WO 2007/098769 A1 (E1/D1) offenbart ein Verfahren zum Herstellen eines Mantelelements aus einem Faserverbundmaterial durch Vakuuminfusion von flüssigem Kunststoff in den Faserwerkstoff (Patentanspruch 1). Dieses Mantelelement bzw. der dazugehörige Fasereinsatz kann dabei ein Hauptlaminat (1) bilden, das einen Verstärkungsabschnitt in Längsrichtung in einer Flügelmantelhälfte für einen Flügel einer Windturbine darstellt (Patentanspruch 4, Fig. 1). Dieser Verstärkungsabschnitt kann insoweit dem faserverstärkten Gurt eines Rotorblatts gemäß dem Streitpatent entsprechen.

Darüber hinaus weist die Vorrichtung zur Anwendung des Herstellverfahrens eine Form(hälfte) (mould part 18) auf, in der das Fasermaterial (fibre insertion 1) – üblicherweise in einer Vertiefung – eingelegt ist, wobei unterhalb der Fasereinlage und oberhalb der Form (18) eine Fließhilfe (lower distribution layer 11) platziert ist. Nach Anspruch 1 weist die Vorrichtung der E1/D1 ferner eine erste und eine zweite obere Fließhilfe („…a first upper distribution layer 9 and a second upper distribution layer 10…“) auf, über denen zwei Harzangüsse (first and second inlet channel 7, 8) positioniert sind und in die flüssiges Harzmaterial zugeführt wird (Patentanspruch 1). Das so zugeleitete flüssige Harz wird über die oberen Fließhilfen auf das Fasermaterial geleitert und so – lokal verbreitet – der unteren Fließhilfe zugeführt. Nach der anschließenden weiteren Querverbreiterung in dieser Fließhilfe erfolgt dann bereichsweise – im Ausführungsbeispiel nach den Fig. 1 und 2 im mittigen Bereich – die Infiltration des Fasermaterials von unten nach oben. Die Form(hälfte) ist oberseitig mittels einer Abdeckung (vacuum bag 19) luftdicht abgedeckt.

Aus E1/D1 nicht offenbart sind jedoch ein oder mehrere Kanäle in dem Fasermaterial, über die das flüssige Harzmaterial von oben nach unten in die Fließhilfe geleitet wird. Es ist auch nicht beschrieben oder gezeigt, dass das Harz über die untere (einzige) Fließhilfe derart zur Seite geleitet wird, dass so die Randbereiche des Fasermaterials vom Harz (seitlich) durchtränkt werden. Damit sind zumindest die Merkmale 1.4.2, 1.5 und 1.5.1 nicht aus E1/D1 bekannt.

Das Dokument WO 2006/058540 A1 (E2) beschreibt und zeigt ebenfalls ein Verfahren zur Herstellung eines länglichen Mantelteils aus einem Faser-Verbundwerkstoff, wobei das Fasermaterial mit einem flüssigen Polymer imprägniert wird (Patentanspruch 1). Das längliche Mantelteil weist dabei mit einem Fasereinsatz (fibre insertion bzw. main laminate 3) eine zentrale Zone (central zone 6) auf, die einen Längsverstärkungsabschnitt und damit (im Sinne des Streitpatents) einen Gurt in einer Blattmantelhälfte eines (Rotor-)Blattes einer Windturbine bilden (Patentanspruch 8 i. V. m. insbes. Fig. 1). Das flüssige Harz zur Infiltration des Fasereinsatzes wird bei E2 über Harzangüsse (inlet channels 7, 8) auf Laminat-Sandwichstrukturen (fibre material 22) aufgebracht, die sogenannte „Hohlkammerschalen“ einer Rotorblatt-Schalenhälfte darstellen. Unterhalb dieser „Einlass-Bereiche“ liegen Verteilungsschichten, die aus Balsaholz (balsa 19) gebildet sind und die eine Verteilung des Harzes sowohl für die Fasermaterialien der Hohlkammerprofile (22) als auch für den Fasereinsatz (3) gestatten.

Die Verteilungsschicht (balsa 12) wird gemäß Patentanspruch 1 an beiden Seiten des (Verstärkungs-) Fasereinsatzes (3) angebracht, wobei die Verteilungsschicht seitlich in „schlitzförmige Aussparungen“ (first and second distribution layer area 4a, 4b) zur verbesserten Infiltration eingebracht ist. Insofern ergibt sich der in Fig. 2 dargestellte Verlauf der Infiltrationsfront von flüssigem Harz (flow fronts 9, 10), bei dem die Harzfront seitlich möglichst weit in das Zentrum geleitet wird, von dort in diesem Bereich nach oben und unten sich ausbreitet und zuletzt mittig von unten nach oben verläuft (Fig. 2e, 2f). Insofern sind zumindest die Merkmale 1.4.1 bis 1.5.1 nicht aus E2 bekannt.

Die Druckschrift WO 2009/003477 A1 (E3) weist eine entsprechend ähnlich aufgebaute Vorrichtung zum Herstellen eines einen „Gurt“ darstellenden Verstärkungselements (main laminate/fibre insertion 2, 102, 202, Fig. 1, 2, 10 und 11) eines Flügels für einen Windrotor auf. Diese als Gurt dienende Verstärkungseinlage ist hier ebenfalls als Sandwichstruktur aufgebaut, die Zuführung des flüssigen Harzes erfolgt bei der E3 auf die obere Faser-Sandwischstruktur und wird darauffolgend über eine Verteilschicht (upper distribution medium 223 above the intermedia zone, Patentanspruch 1) geleitet, bevor die infiltrierte Harzfront auf das Fasermaterial des Gurtes (main laminate) trifft. Kanäle sind in diesem Fasermaterial nicht ausgebildet. Die Infiltration der Verstärkungseinlage erfolgt vielmehr im Wesentlichen von oben und von der Seite aus, lediglich im Bereich der Evakuierungszonen findet die Infiltration von unten nach oben statt (Fig. 11a bis 11h). Damit sind die Merkmale der Merkmalsgruppen 1.4 und 1.5 nicht bekannt.

Alle weiteren Dokumente liegen weiter ab und sind auch nicht zur Neuheitsbetrachtung herangezogen worden.

5. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), es ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

Als nächstliegender Stand der Technik und geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift E1/D1 anzusehen, da sie die größte Anzahl an übereinstimmenden Merkmalen aufweist und sich ebenfalls mit der Verteilung von Harz in Fasermaterial befasst. Bei der E1/D1 wird das Harz bereits an der Oberfläche über entsprechende Fließhilfen bzw. „obere Verteilungsschichten“ zu verteilt, um bereits bei der (lokalen) Fließrichtung von „oben nach unten“ eine Verteilung in dem Fasergewebe zu erreichen. Erst im mittleren Bereich nach Fig. 1 bzw. im Bereich zwischen zwei Harzzuflüssen ergibt sich eine Fließbewegung des Harzes von unten nach oben, um die im Fasergewebe verbliebene Luft in den Bereich des Vakuumkanals (vacuum channel 15) vollständig auszutreiben. Eine Veranlassung, von diesem Strömungsprofil der E1/D1 abzurücken hat der Fachmann jedenfalls nicht. Er ist demgegenüber sogar abgehalten, separate Kanäle in Form von Schlitzen, Schaum- oder Fasermaterialen (Balsaholz) mittig in der Verstärkungsschicht vorzusehen, da er das Gurtmaterial somit schwächen würde. Der Fachmann zieht daher ausgehend von der E1/D1 nicht in Betracht, das Harzmaterial über einen oder mehrere in dem Fasermaterial ausgebildete Kanäle zu geben, so dass das Harz über den oder die Kanäle zu der unterhalb des Fasermaterials liegenden Fließhilfe geleitet wird (Merkmalsgruppe 1.5).

Darüber hinaus ist demzufolge auch das weitere Merkmal 1.4.2 aus E1/D1 nicht nahegelegt, da bereits wesentlich Bereiche des Fasermaterials bei der Strömungsrichtung des Harzes von oben nach unten infiltriert sind. Damit werden bereits mit der Strömungsrichtung von oben nach unten weite Teile des Fasermaterials über die Breite mit Harz infiltriert.

Eine sogenannte „breite“ Auslegung des Begriffs „Kanäle“ – wonach die Porosität des Fasermaterials gemäß den Ausführungen der Einsprechenden I als Kanäle anzusehen seien – kommt nicht in Betracht. Über die Kanäle soll eine zielgerichtete Strömung von oben nach unten in Richtung der unten liegenden Fließhilfe erfolgen, über die dann eine Verbreitung in Querrichtung erfolgen soll. Erst anschließend soll im Sinne einer Infiltration das Fasermaterial von unten nach oben „durchtränkt“ werden. Das Streitpatent unterscheidet damit klar zwischen der gerichteten Leitung des Harzes über „Kanäle“ und dem Infiltrierungsvorgang (Durchtränkung) über die Porosität des Fasermaterials, der anschließend stattfindet.

Auch die Heranziehung des weiteren Stands der Technik kann das Verfahren nach Anspruch 1 nicht nahelegen, da keine der vorliegenden Druckschriften Kanäle im Fasermaterial im Sinne des Streitpatents aufweist. In der E2 wird das Harzmaterial über eine Fließhilfe neben dem Fasermaterial für einen Gurt eingeleitet und dem Fasermaterial im Wesentlichen in horizontaler Richtung über die Bereich 4a und 4b (s. Fig. 1 und 2) zugeführt. Eine Zuführung über das Fasermaterial selbst oder gar die Zuführung über Kanäle in dem Fasermaterial wird nicht nahegelegt. Da die E3 die Merkmalsgruppen 1.4 und 1.5 nicht offenbart, können auch keine Kanäle in dem Fasermaterial nahegelegt werden. Die D2/D2a weist bereits kein faserhaltiges Gurtmaterial auf, in das Kanäle zur Einleitung von Harz zu einer darunterliegenden Fließhilfe vorgesehen sind. Die übrigen Dokumente, liegen jeweils noch weiter ab.

Der geltende Patentanspruch 1 hat somit Bestand.

6. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 Bestand, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Dr. Dorfschmidt Heimen Brunn Pr

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