Paragraphen in 2 ARs 3/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 4 | StPO |
1 | 2 | StPO |
1 | 3 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | StPO |
1 | 3 | StPO |
2 | 4 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 3/23 2 AR 218/22 BESCHLUSS vom 16. März 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen Computerbetrugs hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO Az.: 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2) 5 Ls 3 Js 5009/22 2010 Js 9761/21 Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt Staatsanwaltschaft Koblenz ECLI:DE:BGH:2023:160323B2ARS3.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. März 2023 beschlossen:
Das Verfahren 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2), rechtshängig beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz, wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 5009/22 verbunden.
Gründe: 1 Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember ein Verfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Koblenz hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 3 Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Franke Meyberg Appl Schmidt Krehl
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 4 | StPO |
1 | 2 | StPO |
1 | 3 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | StPO |
1 | 3 | StPO |
2 | 4 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen