Paragraphen in 8 W (pat) 6/10
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/10
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 011 307 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn BPatG 152 08.05 beschlossen:
Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 hat die Patentabteilung 15 das Patent aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Das Patent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen, was am 2. Oktober 2012 in das Patentregister eingetragen worden ist.
Der Einsprechenden ist mit Bescheid vom 22. Januar 2014 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf hat sie sich nicht geäußert.
II.
1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BlfPMZ 2011, 384 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. – Vornapf; BGH GRUR 2012, 1071
- Sondensystem). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren.
2. Um das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS 3 – Radauswuchtmaschine).
3. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Kätker Rippel Brunn Cl
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