Paragraphen in 10 W (pat) 50/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 50/15 Verkündet am 12. Dezember 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 048 885.5 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. (Univ.) Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2017:121217B10Wpat50.15.0 Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung 10 2009 048 885.5 die am 9. Oktober 2009 mit der Bezeichnung „Einrollköpfe für Rolladenführungsschienen“ eingereicht wurde, mit Beschluss vom 5. August 2015 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. September 2015 eingegangene Beschwerde des Patentanmelders.
Das Beschwerdeschreiben vom 2. September 2015 enthält keinen Antrag. Es wird sinngemäß so ausgelegt, dass der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit einem durch weitere Merkmale ergänzten Anspruch 1 zu erteilen. Eine konkrete Begründung dafür, weshalb die Entscheidung der Prüfungsstelle unzutreffend sein soll, wurde nicht angegeben.
In der Vorprüfung wurde dem Anmelder mit Bescheiden vom 25. Januar 2010 und 6. Oktober 2010 mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen nicht den Formerfordernissen gemäß der Patentverordnung entsprächen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass Patentansprüche erforderlich sind, die klar erkennen lassen, welche konkreten technischen Merkmale des Anmeldungsgegenstands als patentfähig unter Schutz gestellt werden sollen. Es wurden daraufhin neue Figuren und ein Patentanspruch 1 eingereicht. Die Prüfungsstelle legt den Anspruchswortlaut aus und kommt zu dem Ergebnis, dass der beanspruchte Gegenstand gegenüber der E1: DE 33 43 849 A1 nicht neu und der Anspruch daher nicht gewährbar sei. Da danach kein neuer Anspruch eingereicht wurde, wies die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen betrifft die Patentanmeldung Einrollköpfe für die Rolladenführungsschienen. Der einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:
1. PATENTANSPRUCH auf die Einrollköpfe für die Rolladenführungsschienen, eine Einführung der Rollos durch die Einrollköpfe wird das Verschieben des Rollos verhindert, und einen gleichmässigen Einlauf gewährt. Die Einrollköpfe werden rechts und links montiert.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, der an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat und auch nicht vertreten war, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie aber unbegründet und führt deshalb nicht zur beantragten Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und nicht zur Erteilung des Patents.
Die geltenden Unterlagen erfüllen nicht die Formerfordernisse, die nach Patentverordnung an sie zu stellen sind. Die Beschreibung enthält weder die der behaupteten Erfindung zugrundeliegende Aufgabe noch den Erfindungsgedanken. Es fehlt auch eine Beschreibung der Figuren. Der einzige Patentanspruch enthält nur Wirkungsangaben, es ist nicht zu erkennen, für welche konkrete Gestaltung der Einrollköpfe Schutz begehrt wird.
Aufgrund dieser Mängel sind die geltenden Unterlagen für die Erteilung eines Patents nicht geeignet. Zur inhaltlichen Prüfung des Patentanspruchs hat die Prüfungsstelle eine gegliederte Fassung erstellt:
M1 bei Einführung eines Rollos durch die Einrollköpfe wird das Verschieben des Rollos verhindert,
M2 ein gleichmäßiger Einlauf wird gewährleistet M3 die Einrollköpfe werden rechts und links montiert.
Die von der Prüfungsstelle vorgenommene Auslegung des Patentanspruchs wird als zutreffend anzusehen. Die Merkmale M1 und M2 betreffen jeweils eine Vorteilsangabe der Einrollköpfe, gegenständliche Merkmale, die die Gestaltung der Einrollköpfe betreffen, lassen sich daraus nicht erkennen. Das einzige gegenständliche Merkmal M3 besagt, dass die Einrollköpfe rechts und links montiert werden.
In der als E1 genannten Druckschrift DE 33 43 849 A1 ist in Figur 1 ein RollladenEinlauftrichter dargestellt, der Einrollköpfe umfasst, die rechts und links montiert werden. Damit sind alle im Patentanspruch 1 genannten gegenständlichen Merkmale bekannt. Darüber hinaus werden mit dem bekannten Einlauftrichter auch die als Merkmale M1 und M2 genannten Vorteile erreicht.
Die Bewertung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle ist deshalb zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle ist daher unbegründet.
In dem Beschwerdeschriftsatz vom 2. September 2015 wurden als „Neu. Zusatz Anspruch“ weitere Merkmale genannt. Das Wort „Zusatz“ wird so gedeutet, dass diese Merkmale zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommen werden sollen. Die Einrollköpfe weisen demnach folgende Merkmale zusätzlich auf:
M4 durch Anheben eines einzelnen Einrollkopfs auf einer Seite und Fixieren der Einrollköpfe kann ein waagrechter Ausgleich eingestellt werden, d. h. dass der Einlauf waagrecht erfolgt,
M5 dadurch ist ein Höhenausgleich der Schiene für den vertikalen und den horizontalen Einlaufbereich gegeben,
M6 Die Einrollköpfe sind ohne Schienenveränderung einsteckbar oder aufsetzbar M7 dadurch ergibt sich ein korrekter Einlauf über die Einrollköpfe.
Die Merkmale M5 und M7 betreffen Vorteile, die durch die beanspruchten Einrollköpfe erreicht werden, eine gegenständliche Gestaltung ist nicht angegeben.
Das Anheben eines Einrollkopfs nach Merkmal M4 ist ein Verfahrensschritt, durch den ein waagrechter Einlauf des Rollladens in die Führungsschiene hergestellt wird. M4 betrifft also keine spezielle Gestaltung des Einrollkopfs, eine gegenständliche Gestaltung, durch die das Anheben und Fixieren ermöglicht wird, ist nicht zu erkennen.
Für die Rollladen-Einlauftrichter gemäß der E1 ist angegeben, dass sie aufsetzbar sind (erster Absatz der Beschreibung). Das Merkmal M6 ist also für Einrollköpfe bereits bekannt. Auch unter Einbeziehung der weiteren genannten Merkmale lässt sich nicht begründen, dass sich die Merkmale der Einrollköpfe nicht in naheliegender Weise aus dem aufgedeckten Stand der Technik ergeben, weshalb eine erfinderische Tätigkeit bei der Schaffung der Einrollköpfe nicht vorliegt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch in seiner ergänzten Fassung nicht patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
Aus keinen im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen geht – mit anderen Worten – eine technische Innovation hervor, die durch ein Patent belohnt werden kann. Auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2016 und vom 14. November 2017 folgt nichts anderes.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann prö
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