4 StR 73/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 73/20 BESCHLUSS vom 13. August 2020 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2020 einstimmig beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. Oktober 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Angeklagte U. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; beim Angeklagten A.
wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), jedoch hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:130820B4STR73.20.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten U. die Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB berücksichtigt hat, obwohl er durch die Benennung des Mitangeklagten keine Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f oder Buchst. g StPO aufgedeckt hat, beschwert ihn nicht.
Sost-Scheible Hoch Bender Rommel Vorinstanz: Hagen, LG, 01.10.2019 - 100 Js 242/19 51 KLs 14/19 Bartel
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