Paragraphen in 1 StR 359/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 267 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 267 | StPO |
3 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 359/17 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2017:261017B1STR359.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 26. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. April 2017 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hiervon wegen „überlanger“ Verfahrensdauer vier Monate für vollstreckt erklärt. Die hiergegen geführte Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch und die Kompensationsentscheidung für die unangemessene Verfahrensdauer erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Der Strafausspruch hält hingegen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, Rn. 26, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f. und vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198 f.).
b) Das Landgericht hat zwar bei der Bestimmung der Rechtsfolgen sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, dass die Taten (unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2010) schon länger zurück liegen. Darüber hinaus hat es vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt, weil verfahrensfördernde Maßnahmen in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren und zwei Monaten nicht stattfanden und der Angeklagte infolge der langen Verfahrensdauer in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt war, zumal er eine Haftstrafe befürchten musste.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat jedoch im Rahmen der Strafzumessung dem Umstand nicht erkennbar Rechnung getragen, dass die Verfahrensdauer für sich genommen bereits überdurchschnittlich lang war. Ausweislich der Urteilsgründe fanden wegen der verfahrensgegenständlichen Taten schon im Februar 2011 Durchsuchungsmaßnahmen unter anderem beim Angeklagten statt (UA S. 36). Dieser Zeitraum bis zum Urteilserlass hätte vorliegend als eigenständiger und auch bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Straffindung berücksichtigt werden müssen.
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden und lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.
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