Paragraphen in 4 StR 299/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 74 | JGG |
1 | 109 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 74 | JGG |
1 | 109 | JGG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 299/17
1. 2. 3.
BESCHLUSS vom 28. September 2017 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. September 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. März 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten L.
gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem vorgenannten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
ECLI:DE:BGH:2017:280917B4STR299.17.0 Der Angeklagte L.
hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; bei den Angeklagten W.
und Li. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), sie haben jedoch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Sost-Scheible Franke Roggenbuck Bender Cierniak
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1 | 74 | JGG |
1 | 109 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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