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10 W (pat) 94/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 94/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 061 554.4 der …

BPatG 152 08.05 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 13. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2013 wird aufgehoben und das Patent mit den ursprünglichen Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2010 061 554 A1 erteilt.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 23. Dezember 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2010 061 554.4 angemeldet.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 hat die Prüfungsstelle für Klasse E03F die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Inhalt der DE 298 08 197 U1 (Druckschrift E1) nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 15. Februar 2013. Sie führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.

Auf einen verfahrensleitenden Zwischenbescheid des Senats hin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. April 2015 Stellung genommen und beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit den ursprünglichen Patentansprüchen (Hauptantrag),

hilfsweise mit den Patentansprüchen nach einem der Hilfsanträge I bis X vom 29. April 2015 (in aufsteigender Rangfolge) zu erteilen.

Die Anmeldung umfasst gemäß Hauptantrag 13 Patentansprüche, welche wie folgt lauten:

„1. Muldensystem (1) zum Abführen von Wasser im Straßen- und Wegebau, zur Hofentwässerung und dergleichen, mit einem Rinnenkörper (10) und wenigstens einer Abdeckeinheit (11) zur oberseitigen Abdeckung des Rinnenkörpers (10), wobei die Abdeckeinheit (11) einen Rahmen (12) und ein Abdeckelement (13) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen (12) Umgriffe (14) aufweist, mit denen der Rahmen (12) auf Seitenwände (15) des Rinnenkörpers (10) aufsetzbar ist und die die Seitenwände (15) wenigstens oberseitig umschließen und wobei der Rahmen (12) in den Umgriffen (14) angeordnete Zapfen (16) aufweist, die in Zapfenaufnahmen (17) einsetzbar sind, welche oberseitig in den Seitenwänden (15) eingebracht sind.

2. Muldensystem (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zur Verbindung des Rahmens (12) mit dem Rinnenkörper (10) Klammerelemente (18) vorgesehen sind.

3. Muldensystem (1) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen (12) fensterartige Aussparungen (19) aufweist, durch die und/oder in die die Klammerelemente (18) einsetzbar sind, insbesondere seitlich zuführbar und einsetzbar sind.

4. Muldensystem (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Klammerelemente (18) eine C-förmige Grundform aufweisen und vorzugsweise selbsthaltend am Rahmen (12) und am Rinnenkörper (10) anordbar sind, wobei die Klammerelemente (18) insbesondere aus einem Federstahl ausgebildet sind.

5. Muldensystem (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwände (15) einen oberseitigen Kragenabschnitt (20) aufweisen und dass der Rahmen (12) einen Auflageabschnitt (21) aufweist, mit dem der Rahmen (12) auf dem Kragenabschnitt (20) auflegbar ist, wobei die Klammerelemente (18) beide Abschnitte (20, 21) durch die C-förmige Grundform umschließen.

6. Muldensystem (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen (12) rechteckförmig ausgebildet ist und vier Zapfen (16) und vier Aussparungen (19) aufweist, wobei die Zapfen (16) und die Aussparungen (19) vorzugsweise in den Ecken oder angrenzend an die Ecken des rechteckförmigen Rahmens (12) eingebracht sind.

7. Muldensystem (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement (13) in einer gelenkigen Anordnung drehbar am Rahmen (12) angeordnet ist.

8. Muldensystem (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen (12) Aufnahmekulissen (22) aufweist, in die am Abdeckelement (13) angeordnete Gelenkanformungen (23) einsetzbar sind, um die gelenkige Anordnung des Abdeckelementes (13) am Rahmen (12) zu bilden.

9. Muldensystem (1) nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahmekulisse (22) und/oder die Gelenkanformung (23) derart ausgebildet sind, dass das Abdeckelement (13) vom Rahmen (12) entnehmbar ist und insbesondere dass das Abdeckelement (13) in eine selbsthaltend geöffnete Anordnung am Rahmen (12) bringbar ist.

10. Muldensystem (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Rahmen (12) und dem Abdeckelement (13) ein Verschlussmittel (24) angeordnet ist, wobei das Verschlussmittel (24) insbesondere an der der gelenkigen Anordnung gegenüber liegenden Seite angeordnet ist.

11. Muldensystem (1) nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlussmittel (24) durch ein Federelement gebildet ist, das haltend am Abdeckelement (13) angeordnet ist und vorzugsweise aus Federstahl besteht und in Gestalt einer Blattfeder ausgeführt ist.

12. Muldensystem (1) nach einem der Ansprüche 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Verschlussmittel (24) einen Rasthaken bildet, der in einer Rastausnehmung (25) am Rahmen (12) verrastbar ist.

13. Muldensystem (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Rinnenkörper (10) ein Kunststoffmaterial und dass der Rahmen (12) und das Abdeckelement (13) ein Metallmaterial, insbesondere ein Gussmaterial aufweist.“

In dem der Zurückweisung vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 6. August 2012 war zum relevanten Stand der Technik neben der Entgegenhaltung E1 noch auf die Druckschriften DE 197 31 585 A1 (E2), WO 2008/084326 A2 (E3) und JP 2003-171973 A (E4), verwiesen worden.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zu der Erteilung eines Patents gemäß Hauptantrag führt.

2. Nach Merkmalen gegliedert lautet der Patentanspruch 1 in Anlehnung an den entsprechenden Vorschlag der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung wie folgt:

1) Muldensystem zum Abführen von Wasser im Straßen- und Wegebau, zur Hofentwässerung und dergleichen,

a) mit einem Rinnenkörper b) und wenigstens einer Abdeckeinheit zur oberseitigen Abdeckung des Rinnenkörpers, c) wobei die Abdeckeinheit einen Rahmen und ein Abdeckelement aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass d) der Rahmen Umgriffe aufweist, mit denen der Rahmen auf Seitenwände des Rinnenkörpers aufsetzbar ist und die die Seitenwände wenigstens oberseitig umschließen,

e) wobei der Rahmen in den Umgriffen angeordnete Zapfen aufweist, die in Zapfenaufnahmen einsetzbar sind, welche oberseitig in den Seitenwänden eingebracht sind.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (§ 1 Abs. 1 und § 3 PatG).

Wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Zwischenbescheid ausgeführt hat, ist die Neuheit gegenüber der von der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss als neuheitsschädlich angesehenen Druckschrift E1 schon dadurch gegeben, dass bei der dort offenbarten Entwässerungsrinne zumindest das Merkmal e) von in den Umgriffen des Rahmens angeordneten Zapfen fehlt, die in oberseitig in den Seitenwänden des Rinnenkörpers eingebrachte Zapfenaufnahmen einsetzbar sind.

Auch die weiteren Entgegenhaltungen E2 bis E4 können die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes nicht in Frage stellen. So fehlt bei dem System nach der E2 ein Rahmen als Bestandteil der Abdeckeinheit (Merkmal c), während die Konstruktionen nach E3 und E4 keine in Umgriffen des Rahmens angeordnete Zapfen aufweisen (Merkmal e).

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 und § 4 PatG). Der Senat gibt insoweit seine in dem verfahrensleitenden Zwischenbescheid vom 24. Februar 2015 geäußerte Auffassung auf.

Die vorliegende Erfindung zielt laut Beschreibung sinngemäß darauf ab, die Abdeckung eines Muldensystems, wie es im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegeben ist, mit einfachen Mitteln sicher zu positionieren und stabil zu befestigen. Zur Lösung dieser Aufgabe gibt die beanspruchte Lehre in ihrem wesentlichen Kern an, gemäß den kennzeichnenden Merkmalen einen Rahmen so zu konstruieren, dass er die Seitenwände des Rinnenkörpers wenigstens oberseitig formschlüssig und damit stabil umschließt.

Auf eine derartige Anordnung gibt nach Überzeugung des Senats keine der angeführten Entgegenhaltungen einen Hinweis. So kann sich der Senat der Argumentation der Anmelderin in ihrem vorangegangenen Schriftsatz anschließen, dass die Abwasserrinne nach der E1 nicht nur keine Zapfen i. S. des Merkmals e) aufweist, sondern dort auch ein Rahmen fehlt, welcher eine sichere Verankerung des Abdeckelements an dem Rinnenkörper ermöglicht.

An einem derartigen Rahmen fehlt es auch bei der Rinnenkonstruktion nach der E2. Zwar finden sich dort nach einem bevorzugten Ausführungsbeispiel Rastzapfen, welche eine Metallzarge an der Oberseite des aus einer Vielzahl von Rinnenelementen gebildeten Rinnenkörpers fixieren. Diese Anordnung dient jedoch der Befestigung der Rinnenelemente untereinander gegen ein Auseinanderbewegen. Auf die Befestigung eines Abdeckelements an dem Rinnenkörper mittels Rahmen und Zapfen finden sich dort keine Hinweise.

Als einzige von den angeführten Druckschriften zeigt überhaupt die E3 einen dem Anmeldungsgegenstand vergleichbaren Rahmen. Dort fehlt jedoch jeglicher Bezug auf dessen Anschluss an einen Rinnenkörper; vielmehr offenbart diese Entgegenhaltung lediglich einen Verbund aus einem Rahmen und einem Abdeckrost, welche über federnde Halteelemente miteinander in Eingriff stehen.

Die E4 schließlich zeigt einen nach oben geschlossenen Kanal mit einer Revisionsöffnung, welche mit einem abnehmbaren Deckel verschlossen ist. Auf die Verbindung eines Rahmens und der Befestigung der Abdeckung auf dem Rahmen geht diese Druckschrift nicht ein, so dass auch hiervon keinerlei Anregung zu der Lehre des Patentanspruchs 1 ausgehen konnte.

5. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf vorteilhafte Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 13 gewährbar.

6. Aufgrund dieser Entscheidung brauchte auf die vorgelegten Hilfsanträge nicht eingegangen zu werden. Auch sieht der Senat keine Veranlassung zu der von der Anmelderin angebotenen Anpassung der Beschreibung.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter

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