5 StR 85/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 85/25 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR85.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2025 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juli 2024 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss des Landgerichts vom 14. November 2024 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen das am 25. Juli 2024 verkündete Urteil hat der frühere Verteidiger des Angeklagten am 1. August 2024 Revision eingelegt, diese aber nach Zustellung des Urteils am 2. Oktober 2024 nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 14. November 2024 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem früheren Verteidiger des Angeklagten am 19. November 2024 zugestellt worden. Die nunmehrige Verteidigerin des Angeklagten hat mit dem am 27. November 2024 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren, einen Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt und die Revision mit der Sachrüge begründet.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision ist zu verwerfen.
Der Angeklagte hat den Antrag damit begründet, dass er seinen früheren Verteidiger mit der Einlegung und Begründung der Revision noch am Tag der Urteilsverkündung beauftragt habe. Erst durch Erhalt des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts am 23. November 2024 habe er Kenntnis davon erhalten, dass die Revision entgegen dem Auftrag nicht rechtzeitig begründet worden war.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil der Angeklagte seine Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO) und die Tatsachen zur Begründung seines Antrags (§ 44 StPO) nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Namentlich betrifft dies seinen Vortrag zur rechtzeitigen Beauftragung des vormaligen Verteidigers mit der Begründung der Revision, zu den weiteren Umständen der Fristversäumung und zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die nicht mit geeigneten Beweismitteln (vgl. MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 45 Rn. 11) belegt worden sind, wie zum Beispiel durch anwaltliche Versicherung seiner Verteidiger (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2023 – 5 StR 350/23 Rn. 6; vom 2. Juli 2024 – 5 StR 225/24 Rn. 8). Die Glaubhaftmachung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sich die tatsächlichen Umstände nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 2 StR 124/23, NStZ-RR 2023, 348 f.; vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Denn nach dem Akteninhalt ist der formlos an den Angeklagten versandte Verwerfungsbeschluss des Landgerichts schon am 19. November 2024 seinem früheren Verteidiger zugestellt worden, so dass es sich nicht von selbst versteht, dass der Angeklagte erst vier Tage später hiervon Kenntnis erlangt haben soll.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil er nach Ablauf der einwöchigen Frist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO), die mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den früheren Verteidiger des Angeklagten am 19. November 2024 begann und gemäß § 43 Abs. 1 StPO am 26. November 2024 endete, bei Eingang des Antrags beim Landgericht am 27. November 2024 schon abgelaufen war. Der Antrag wäre aber auch unbegründet, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten zurecht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat, denn sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils am 2. Oktober 2024 zu laufen begann und am 4. November 2024 endete (§ 43 Abs. 2 StPO), begründet worden.
3. Die Revision wäre im Übrigen aber auch unbegründet, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Cirener RiBGH Gericke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Cirener Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 25.07.2024 - (506 KLs) 279 Js 101/23 (4/24)