Paragraphen in 3 StR 189/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 176 | StGB |
1 | 2 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | StGB |
5 | 176 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 189/14 BESCHLUSS vom 19. August 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 19. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Dezember 2013 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den „Fällen 1 bis 6 der Anklageschrift“ sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
Während der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe im „Fall 7 der Anklageschrift“ keinen Rechtsfehler enthalten, können die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, da das Landgericht seiner Entscheidung insoweit falsche Strafrahmen zugrunde gelegt hat.
Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine Nichte „an nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum von 2002 bis 2004“. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Taten vor dem 1. April 2004 begangen wurden. Die Strafen wären deshalb den §§ 176, 176a StGB i. d. F. des 6. StrRG zu entnehmen gewesen, die vorliegend das mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB war zwar ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, indes bestand die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der sexuelle Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt war nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht (jetzt: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe). Die Mindeststrafe für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern betrug ein Jahr (jetzt: zwei Jahre).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der zutreffenden Strafrahmen mildere Strafen verhängt oder im Fall des § 176 Abs. 1 StGB einen minder schweren Fall angenommen hätte. Mit den Einzelstrafen muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Da es sich lediglich um einen Fehler in der Wahl der Strafrahmen handelt, können die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Die Einzelstrafe für den schweren sexuellen Kindesmissbrauch im Jahr 2006 (Fall 7) ist von dem Fehler nicht berührt.
Becker Mayer Pfister Spaniol Hubert
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