Paragraphen in 4 StR 472/13
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 472/13 BESCHLUSS vom 16. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Juni 2013 wird – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. November 2013 – gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung,
Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom
10. Oktober 2011 [Az.: 10 Ls 62 Js 234/11 (1904/11)] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird und vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt insgesamt zwei Jahre, zehn Monate und zwei Wochen der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible Bender Cierniak Quentin Franke
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