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IX B 18/17

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.4.2017, IX B 18/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.050417.IXB18.17.0 Nichtzulassungsbeschwerde, Rüge der Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, Verstoß gegen Denkgesetze Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14. Dezember 2016 15 K 3240/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, wendet sich die Klägerin maßgeblich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Damit ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Denn für eine schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO genügen allein die von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vorgebrachte abweichende Darlegung des Sachverhalts und eine von der Auffassung des FG abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen nicht.

Der von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, d.h. wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung möglich, jede andere jedoch denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 55, m.w.N.).

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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