Paragraphen in V ZA 4/22
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 4/22 BESCHLUSS vom
7. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:070322BVZA4.22.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 117 Abs. 2 ZPO) nicht innerhalb der am 28. Januar 2022 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde vorgelegt wurde.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) liegen ebenfalls nicht vor, weil die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht hat, sich vergeblich an mindestens sechs bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen gewandt zu haben.
Stresemann Malik Haberkamp Laube Hamdorf Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 17.06.2021 - 484 C 11994/19 LG München I, Entscheidung vom 20.12.2021 - 36 S 11614/21 WEG -
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