Paragraphen in V ZR 204/11
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 204/11 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Das Urteil vom 13. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 3 muss es richtig lauten:
Mit der zugelassenen Revision möchten die Beklagten eine Wiedereinsetzung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
In Rn. 11 muss es richtig lauten:
Damit fehlt es schon an einer tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob den Beklagten ein Zustimmungsanspruch zusteht.
Stresemann Brückner Schmidt-Räntsch Weinland Roth Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 12.11.2010 - 204 C 74/10 LG Köln, Entscheidung vom 11.08.2011 - 29 S 285/10 -
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