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VIII ZA 32/15

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 32/15 BESCHLUSS vom 20. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZA32.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 35.000 €.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die am Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 beteiligten Richter Dr. Milger, Dr. Hessel, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger ist - und zwar unter Mitwirkung dieser nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter - als unzulässig zu verwerfen.

a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.

Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.

b) Die vom Kläger erhobene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht - für den Senat bindend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356 unter II; vom 7. Oktober 2015 - IX ZA 26/15, juris Rn. 2; jeweils mwN) - die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 9. November 2015 zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Jeder andere Richter hätte deshalb in der gegebenen Verfahrenslage allein schon angesichts des fehlenden Wertungsspielraums zwingend zu demselben Ergebnis wie die vom Kläger abgelehnten Richter gelangen und die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussichten versagen müssen, ohne dass er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen oder dass es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedurft hätte. Darüber hinausgehende objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7), trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 keine über den Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinausgehende Begründung enthält. Daraus kann ebenfalls von vornherein nichts für eine Befangenheit der abgelehnten Richter hergeleitet werden. Denn eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung war schon deshalb nicht veranlasst, weil dieser Beschluss nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO nicht anfechtbar ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; vom 1. Juli 2009 - XII ZR 9/08, juris Rn. 2).

2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 ist unbegründet. Der Senat hat das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet.

3. Die am 27. Januar 2016 eingegangene Rechtsbeschwerde ist aus den vorstehend genannten Gründen unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 ZPO).

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.09.2015 - 8 O 305/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2015 - 1 W 78/15 -

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