XI ZB 13/21
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 13/21 BESCHLUSS vom 9. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:091121BXIZB13.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 2, die H.
GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 2. September 2021 (13 Kap 8/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 13/21) durch die Musterbeklagten zu 1 bis 4 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 30. Juli 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen und mit Beschluss vom 2. September 2021 berichtigt. Der Musterentscheid ist am 6. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, der Berichtigungsbeschluss am 9. September 2021. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 4 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 30. August 2021 eingegangen.
II.
Da die Musterbeklagten zu 1 bis 4 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 2,
die H.
GmbH & Co. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 1, 3 und 4 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1; vom 22. November 2016
- XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017
- XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41).
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Menges Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2019 - 332 OH 1/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 13 Kap 8/19 - Dauber