Paragraphen in 4 StR 300/17
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2 | 154 | StPO |
1 | 467 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 300/17 BESCHLUSS vom 29. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:290917B4STR300.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2017 beschlossen:
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Beihilfe zum besonders schweren Raub,
zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Januar 2015 (
) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Ferner hat es mit Blick auf eine eingetretene Verfahrensverzögerung drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
Es bestehen Bedenken, ob der Gehilfenvorsatz des Angeklagten in dem mit der Revision angefochtenen Urteil hinreichend durch Tatsachen belegt ist, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten von den wesentlichen Merkmalen der Haupttat. Ebenfalls zweifelhaft – aber nicht ausgeschlossen – erscheint es, ob in einer erneuten Hauptverhandlung diesbezüglich weitergehende Feststellungen zu treffen sein werden.
Der Senat stellt – auch mit Blick auf die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung – das Verfahren daher aus prozessökonomischen Gründen ein, weil die Strafe, die der Angeklagte im Falle einer Verurteilung höchstens zu erwarten hätte, im hiesigen Verfahren neben der rechtskräftigen Verurteilung zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren aus dem Urteil vom 7. Januar 2015 – mit der wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden wäre – nicht beträchtlich ins Gewicht fiele (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Januar 2015 hat es damit sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Sost-Scheible Feilcke Roggenbuck RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Paul
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