Paragraphen in 9 W (pat) 24/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | PatG |
1 | 25 | PatG |
1 | 73 | PatG |
1 | 6 | PatKostG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 24/15 Verkündet am 18. Juli 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 102 12 873 …
ECLI:DE:BPatG:2018:180718B9Wpat24.15.0
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 18. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing Sandkämper und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2015 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß neuem Hauptantrag vom 18. Juli 2018, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018,
- neue Beschreibung Seite 2/9 der Patentschrift mit Änderungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018, ansonsten Beschreibung Seiten 3/9 und 4/9 gemäß Patentschrift,
- Zeichnung Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 22. März 2002 angemeldete Patent 102 12 873, dessen Erteilung am 17. November 2011 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Schwenklager“,
durch einen am Ende der Anhörung vom 17. Juni 2015 verkündeten Beschluss beschränkt aufrechterhalten.
Die Beschlussbegründung wurde von den Unterzeichnenden am 29. Juni 2016 signiert und jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt. Laut den Empfangsbekenntnissen wurde eine Ausfertigung von der Einsprechenden am 2. Juli 2015 empfangen, und die andere Ausfertigung von der Patentinhaberin am 20. Juli 2015.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 des gemäß § 25 PatG bestellten Inlandsvertreters, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. März 2016 begründet.
Die Beschwerdeführerin 2 und Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 5. August 2015, eingegangen am selben Tag, ebenfalls gegen den Beschluss der Patentabteilung 21 Beschwerde eingelegt und diese nach einem Senatshinweis vom 7. Februar 2018 mit Schriftsatz vom 9. März 2018 begründet.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines neuen Hauptantrages. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass das in dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Schwenklager in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sowie gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik neu sei wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018 stellte die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2 den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2015 aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß neuem Hauptantrag vom 18. Juli 2018, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018, neue Beschreibung Seite 2/9 der Patentschrift mit Änderungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018, ansonsten Beschreibung 3/9 und 4/9 wie Patentschrift, Zeichnung Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift und im Übrigen die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1 stellte den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2015 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Zunächst hält sie die Beschwerde der Patentinhaberin für verspätet. Hierzu rügt sie die große Diskrepanz von Versand- und Empfangsdatum der Beschlussausfertigung für die Patentinhaberin. Darüber hinaus ist sie der Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht ursprungsoffenbart sei. Zumindest beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von einem Schwenklager, wie er der Druckschrift D2 DE 199 23 694 A1 (Prioritätsschrift der in der Anmeldung ursprünglich genannten EP 1 055 584 A2)
zu entnehmen sei in Verbindung mit Fachwissen.
Im Prüfungsverfahren wurde weiterer Stand der Technik berücksichtigt:
D1 DE 26 24 704 A1, D3 EP 0 980 814 A2 und im Einspruchsverfahren die nachfolgenden Druckschriften:
E1 DE 600 10 567 T2, E2 DE 198 41 811A1, E3 JP 2001-187 583 A, E4 DE 196 38 842 C2, E5 JP 2001- 114 127 A und E6 konstruieren + giessen – Die Fachzeitschrift für alle Bereiche der Technik, Ausgabe 3/99, Seiten 4 bis 13, ISSN-0341-6615.
Weiterhin wurden die Anlagenkonvolute A1 bis A5 sowie B1 bis B3 vorgelegt, um offenkundige Vorbenutzungen in zwei Fällen zu belegen.
Im Beschwerdeverfahren wurde noch auf die nachfolgenden Druckschriften verwiesen:
E7 DE 101 58 102 A1 (nachveröffentlicht), E8 JP 02- 204 112 A, E9 DE 298 19 912 U1 und E10 DM/049 359 (ein nach dem Haager Musterabkommen hinterlegtes Design).
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Schwenklager für eine Radaufhängung, umfassend: einen Basiskörper, eine an dem Basiskörper ausgebildeten Radlageranbindung (1) zur Anbindung einer Radlagerung, wobei die Radlageranbindung (1) eine Durchgangsöffnung (5) mit einer Mittelachse aufweist, eine Federbeinanbindung (2) zur Anbindung eines Federbeinabschnittes, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist, einen Lenkerarm (3), der integral mit dem Basiskörper ausgebildet ist,
eine Führungsgelenkanbindung (23) zur schwenkbewegbaren Anbindung des Basiskörpers an einen Lenker, einen ersten Rippenbogen (12), der sich auf der Seite des Lenkerarms (3) aus dem Bereich der Federbeinanbindung (2) in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, einen zweiten Rippenbogen (13), der sich auf einer dem ersten Rippenbogen (12) abgewandten Seite der Federbeinanbindung (2) in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, und eine Querwand (11), die sich zwischen den beiden Rippenbögen (12, 13) erstreckt und einen in Einbauposition unteren Bereich des Federbeinaufnahmeabschnitts (10) mit einem in Einbauposition oberen Bereich der Radlageranbindung (1) verbindet, dadurch gekennzeichnet, daß die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) sowohl eine zu einer Bremsfläche hin offene Außenwanne als auch eine zu einem Antriebswellenbereich hin nach unten offene lnnenwanne bilden, wobei der erste Rippenbogen (12) auf Höhe einer Mittelachse der Durchgangsöffnung (5) von der lnnenwandung der Radlageranbindung (1) nach innen hervorsteht.
Hieran schließen sich rückbezogen die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Schwenklager für eine Radaufhängung, umfassend: einen Basiskörper, eine an dem Basiskörper ausgebildeten Radlageranbindung (1) zur Anbindung einer Radlagerung, wobei die Radlageranbindung (1) eine Durchgangsöffnung (5) mit einer Mittelachse aufweist,
eine Federbeinanbindung (2) zur Anbindung eines Federbeinabschnittes, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist, einen Lenkerarm (3), der integral mit dem Basiskörper ausgebildet ist, eine Führungsgelenkanbindung (23) zur schwenkbewegbaren Anbindung des Basiskörpers an einen Lenker, einen ersten Rippenbogen (12), der sich auf der Seite des Lenkerarms (3) aus dem Bereich der Federbeinanbindung (2) in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, einen zweiten Rippenbogen (13), der sich auf einer der Federbeinanbindung (8) abgewandten Seite des ersten Rippenbogens (12) in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, und eine Querwand (11), die sich zwischen den beiden Rippenbögen (12, 13) erstreckt und einen in Einbauposition unteren Bereich des Federbeinaufnahmeabschnitts (10) mit einem in Einbauposition oberen Bereich der Radlageranbindung (1) verbindet, die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) zusammen mit einem Außenflächenabschnitt des Federbeinaufnahmeabschnitts eine zu einer Bremsfläche hin offene Außenwanne bilden und die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) zusammen mit einer Innenfläche der Radlageranbindung eine zu einem Antriebswellenbereich hin nach unten offene Innenwanne bilden, wobei der erste Rippenbogen (12) auf Höhe einer Mittelachse der Durchgangsöffnung (5) von der Innenfläche der Radlageranbindung (1) nach innen hervorsteht, dadurch gekennzeichnet, daß die in Einbauposition unteren Rippenkanten der Rippenbögen (12, 13) in einem auf Radachsenhöhe liegenden Bereich der Radlageranbindung (1) enden.
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag an. Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag entsprechen vollumfänglich denen in erteilter Fassung, wohingegen die Patentansprüche 4 bis 7 gemäß Hauptantrag im Wortlaut übereinstimmend sind mit den Patentansprüchen 5 bis 8 in erteilter Fassung bei geänderten, angepassten Rückbezügen.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthaften Beschwerden sind frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Satz 1 PatKostG).
Dies gilt insbesondere für die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist eingehalten worden. Laut Empfangsbekenntnis hat der Vertreter der Patentinhaberin den angefochtenen Beschluss am 20. Juli 2015 erhalten. Dass dieses Datum drei Wochen seit dem amtlichen Absendevermerks liegt und die Einsprechende ihre Ausfertigung schon am 2. Juli 2015 erhalten hat, rechtfertigt für sich nicht die Vermutung, dass die Ausfertigung auch beim Vertreter der Patentinhaberin viel früher eingegangen ist. Hierzu hätte die Einsprechende substantiiert vortragen und ggf. Beweis antreten müssen. Die Einsprechende hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines früheren Empfangsdatums bei der Patentinhaberin rechtfertigen könnten.
2. Zum Gegenstand des Streitpatents
2.1 Der Gegenstand des Streitpatents bzw. der Streitpatentschrift (im Folgenden mit SPS bezeichnet) betrifft ein aus der D1 bekanntes Schwenklager für eine Radaufhängung. Dieses bekannte Schwenklager sei dabei derart ausgebildet, dass man überall von einer Wand sprechen könne, die nur entsprechend gewölbt sei, beispielswei- se so, dass sich V-förmige Querschnittsprofile ergäben (vgl. Abs. [0001] und [0003] der SPS).
Aus dem Familienmitglied EP 1 055 584 A2 der D2 sei ein Schwenklager für eine Vorderradaufhängung bekannt. Dieses Schwenklager sei aus einem Leichtmetallwerkstoff gefertigt und umfasse neben einem Radlageranbindungsabschnitt und einem Aufnahmebereich zur Aufnahme eines Federbeinendabschnitts auch einen integral mit dem Radlageranbindungsabschnitt ausgebildeten Lenkschenkel. Durch die Verwendung von Leichtmetall zur Ausbildung des Schwenklagers werde der Anteil der ungefederten Massen in einer Radaufhängungsanordnung reduziert. Aus Leichtmetall gefertigte Schwenklager erwiesen sich jedoch gegenüber herkömmlichen, aus einem hochfesten Stahl-Werkstoff gefertigten Schwenklagern als vergleichsweise raumfordernd und führten insoweit zu konstruktiven Einschränkungen (vgl. Abs. [0002] der SPS).
Dem angegriffenen Patent liege daher die dem Abs. [0004] der SPS entnehmbare Aufgabe zugrunde, ein hochbelastbares Schwenklager zu schaffen, das sich bei hoher Strukturfestigkeit durch ein geringes Eigengewicht auszeichne.
Diese Aufgabe werde mit einem Schwenklager gemäß Anspruch 1 gelöst.
2.2 Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplom-Ingenieur der Fahrzeugtechnik oder des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Radaufhängungen zugrunde.
2.3 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1 M2 M3.1 M3.2 M4 M5 M6 M7.1 M8 M9.1 Schwenklager für eine Radaufhängung, umfassend:
einen Basiskörper,
eine an dem Basiskörper ausgebildeten Radlageranbindung (1) zur Anbindung einer Radlagerung, wobei die Radlageranbindung (1) eine Durchgangsöffnung (5) mit einer Mittelachse aufweist,
eine Federbeinanbindung (2) zur Anbindung eines Federbeinabschnittes, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist,
einen Lenkerarm (3), der integral mit dem Basiskörper ausgebildet ist,
eine Führungsgelenkanbindung (23) zur schwenkbewegbaren Anbindung des Basiskörpers an einen Lenker,
einen ersten Rippenbogen (12), der sich auf der Seite des Lenkerarms (3) aus dem Bereich der Federbeinanbindung (2) in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt,
einen zweiten Rippenbogen (13), der sich auf einer dem ersten Rippenbogen (12) abgewandten Seite der Federbeinanbindung (2) in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, und eine Querwand (11), die sich zwischen den beiden Rippenbögen (12, 13) erstreckt und M9.2 einen in Einbauposition unteren Bereich des Federbeinaufnahmeabschnitts (10) mit einem in Einbauposition oberen Bereich der Radlageranbindung (1) verbindet,
dadurch gekennzeichnet, dass M10 die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) sowohl M10.1 eine zu einer Bremsfläche hin offene Außenwanne als auch M10.2 eine zu einem Antriebswellenbereich hin nach unten offene lnnenwanne bilden, wobei M7.2 der erste Rippenbogen (12) auf Höhe einer Mittelachse der Durchgangsöffnung (5) von der lnnenwandung der Radlageranbindung (1) nach innen hervorsteht.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 – BGHZ 194, 107-120; BPatGE 53, 299-300). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH, Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007 – X ZB 9/06 – BGHZ 172, 108-118, BPatGE 2008, 291). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004
– X ZR 255/01 – BGHZ 160, 204-214). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem erteilten Patentanspruch 1 daher ein Schwenklager für eine Vorderradaufhängung, das gemäß Abs. [0001] der SPS zum Koppeln eines unteren Abschnitts eines Federbeins mit einer Radlagerung geeignet ist (Merkmal M1).
Das Schwenklager umfasst gemäß Merkmal M2 einen Basiskörper, dessen Art oder Ausgestaltung nicht weiter definiert ist; sowohl den Patentansprüchen als auch der Beschreibung lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen.
An diesem nicht weiter bestimmten Basiskörper ist eine Radlageranbindung ausgebildet, die eine Durchgangsöffnung mit einer Mittelachse aufweist, gemäß Merkmalskomplex M3. Abs. [0020] in Verbindung mit den Figuren der SPS erläutert für die Ausführungsbeispiele, dass im Bereich der Radlageranbindung 1 eine zentrale Durchgangsöffnung 5 zur Durchführung des Antriebswellenzapfens einer Gelenk-Antriebswelle ausgebildet ist.
Das Schwenklager umfasst weiterhin, gemäß Merkmal M4, eine Federbeinanbindung, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist, der, wie beispielhaft in den Ausführungsbeispielen ausgeführt, als kreiszylindrische Bohrung ausgebildet sein kann. Die Federbeinanbindung wird dabei durch einen buchsenartigen Abschnitt des Basiskörpers gebildet.
Die Merkmale M5 und M6 lehren weiterhin einen Lenkerarm sowie eine Führungslenkeranbindung, wobei die Anmeldung auch hier deren Ausgestaltung vollständig offen lässt.
Der Merkmalskomplex M7 lehrt einen ersten Rippenbogen, der sich auf der Seite des Lenkerarms aus einem Bereich der Federbeinanbindung in einen Bereich der Radlageranbindung hinein erstreckt, wobei der erste Rippenbogen in Einbauposition auf Höhe der Mittelachse der Durchgangsöffnung für den Antriebswellenzapfen von einer Innenwandung der Radlageranbindung nach innen, d. h. in Richtung der Radkasteninnenwand, hervorsteht. Der Rippenbogen 12, gemäß Merkmalskomplex M7, verbindet als ein seitenwandartiges, beispielweise im Wesentlichen senkrecht zur Innenwandung der Radlageranbindung stehendes Teil des Schwenklagers auf der Lenkerarmseite die Bereiche der Federbeinanbindung und der Radlageranbindung miteinander (vgl. Fig. 2 und 4 der SPS in Verbindung mit Abs. [0031]).
Unter dem zweiten Rippenbogen, gemäß Merkmal M8, versteht der Fachmann eine ähnlich ausgebildete Wand, die die Bereiche der Radlageranbindung und der Federbeinanbindung auf der dem Lenkerarm des Schwenklagers abgewandten Seite verbindet (vgl. Abs. [0026] der SPS).
Zwischen diesen beiden als Rippenbögen bezeichneten „Seitenwänden“ erstreckt sich gemäß der Merkmalsgruppe M9 eine Querwand, die in Einbauposition einen oberhalb der Durchgangsöffnung liegenden oberen Bereich der Radlageranbindung und einen unteren Bereich des Federbeinaufnahmeabschnitts verbindet. Sie durchquert dabei einen zwischen den beiden Rippenbögen begrenzten „Bogenraum“ (vgl. Abs. [0022] der SPS).
Die Querwand und die beiden Seitenwände (Merkmale M10) bilden gemäß Merkmal M10.1 eine zu einer Bremsfläche hin bzw. zu einem Radfelgenbereich hin offene Außenwanne (vgl. Abs. [0007] der SPS) und gemäß Merkmal M10.2 eine zu einem Antriebswellenbereich hin nach unten offene Innenwanne (vgl. erneut Abs. [0007] der SPS). Dass den Öffnungen der durch die Rippenbögen und Querwand gebildeten Wannen gemäß Merkmalen M10.1 und M10.2 relative Bezugnahmen zu nicht dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zugehörigen weiteren zweifelsohne dem Anwendungsgebiet zugehörigen Bauteilen, wie die Bremsfläche einer Bremsscheibe oder der Antriebswellenbereich, nehmen, macht sie aber nur insoweit unterscheidungsfähig, dass nur grob die Richtungen vorgegeben sein können, aber keinesfalls deren exakten Ausbildungen beschreiben können. Denn dem Fachmann sind vielerlei Ausgestaltungen und Dimensionierungsmöglichkeiten von beispielsweise den Bremsflächen bekannt. Somit entnimmt der Fachmann dem Anspruch lediglich die Information, dass die Öffnung der Innenwanne nach unten und die Öffnung der Außenwanne zumindest nach außen weisen.
3. Zum Hauptantrag Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldungsunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fachmann ausführbar, zweifelsohne gewerblich anwendbar sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahe gelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 7.
3.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind wiederum die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, dessen Gegenstand die Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1 Schwenklager für eine Radaufhängung, umfassend:
M2 einen Basiskörper,
M3.1 eine an dem Basiskörper ausgebildeten Radlageranbindung (1) zur Anbindung einer Radlagerung, wobei M3.2 die Radlageranbindung (1) eine Durchgangsöffnung (5) mit einer Mittelachse aufweist,
M4 eine Federbeinanbindung (2) zur Anbindung eines Federbeinabschnittes, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist,
M5 einen Lenkerarm (3), der integral mit dem Basiskörper ausgebildet ist,
M6 eine Führungsgelenkanbindung (23) zur schwenkbewegbaren Anbindung des Basiskörpers an einen Lenker,
M7.1 M8Ha einen ersten Rippenbogen (12), der sich auf der Seite des Lenkerarms (3) aus dem Bereich der Federbeinanbindung (2) in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt,
einen zweiten Rippenbogen (13), der sich auf einer der Federbeinanbindung (8) abgewandten Seite des ersten Rippenbogens (12) in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, und M9.1 eine Querwand (11), die sich zwischen den beiden Rippenbögen (12, 13) erstreckt und M9.2 einen in Einbauposition unteren Bereich des Federbeinaufnahmeabschnitts (10) mit einem in Einbauposition oberen Bereich der Radlageranbindung (1) verbindet,
M10.1Ha die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) zusammen mit einem Außenflächenabschnitt des Federbeinaufnahmeabschnitts eine zu einer Bremsfläche hin offene Außenwanne bilden und M10.2Ha die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) zusammen mit einer Innenfläche der Radlageranbindung eine zu einem Antriebswellenbereich hin nach unten offene lnnenwanne bilden, wobei M7.2Ha der erste Rippenbogen (12) auf Höhe einer Mittelachse der Durchgangsöffnung (5) von der lnnenfläche der Radlageranbindung (1) nach innen hervorsteht,
dadurch gekennzeichnet, daß M11Ha die in Einbauposition unteren Rippenkanten der Rippenbögen (12, 13) in einem auf Radachsenhöhe liegenden Bereich der Radlageranbindung (1) enden.
Zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung wird die damit vollständig übereinstimmende Offenlegungsschrift DE 102 12 873 A1, im folgenden OS genannt, zugrunde gelegt.
Das Merkmal M3.2, das Merkmal M7.2 sowie die Merkmalsgruppe M10 wurden bereits im Rahmen des Prüfungsverfahrens in den Hauptanspruch aufgenommen. Merkmal M3.2, wonach die Radlageranbindung eine Durchgangsöffnung mit einer Mittelachse aufweist, ist ursprünglich offenbart. Beispielsweise wird in den Abs. [0022] und [0024] der OS explizit zum ersten Ausführungsbeispiel auf die Mittelachse der Durchgangsöffnung, bei der er sich gemäß den Figuren für den Fachmann zweifelsfrei um die Durchgangsöffnung der Radlageranbindung handelt, verwiesen.
Fig. 4 der OS Dass der erste Rippenbogen auf Höhe der Mittelachse der Durchgangsöffnung von der Innenwandung der Radlageranbindung nach innen vorsteht, gemäß Merkmal M7.2, ergibt sich für den Fachmann zweifelsfrei aus den Figuren 2 und 4. Die Ausführungen der Einsprechenden in ihrem Beschwerdeschriftsatz zu diesem Merkmal mit ihren dort vorgetragenen Verweisen auf die Abs. [0022] und [0024] muss ins Leere gehen, da die Patentschrift an dieser Stelle den gestalterischen Übergang des Rippenbogens 12 zum Lenkerarmrippenbogen 12a lehrt, also eine andere Stelle des Schwenklagers thematisiert, die auch nicht im Hauptantrag beansprucht ist. Die räumliche Darstellung des Schwenklagers nach der Figur 4 zeigt nach Auffassung des Senates deutlich und unmissverständlich, dass auf Höhe der dort mit X gekennzeichneten Mittellinie der Rippenbogen 12 nach innen hervorsteht.
Letztlich erläutert dieses Teilmerkmal der Merkmalsgruppe M7, dass die als Rippenbogen 12 bezeichnete Seitenwand zumindest in den Bereichen oberhalb der Mittelachse der Durchgangsöffnung nach innen vorstehend ausgebildet ist. Die Merkmalsgruppe M10 entnimmt der Fachmann, wie vorstehend dargelegt, dem Abs. [0007] der PS, der dem Abs. [0007] der OS entspricht.
Die gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 geänderten Merkmale M7.2Ha und M8Ha führen nicht zu einer unzulässigen Erweiterung, denn sie beinhalten jeweils nur sprachliche Überarbeitungen, die deshalb nur klarstellenden Charakter haben.
Der modifizierte Merkmalskomplex 10Ha präzisiert den Merkmalskomplex M10 beschränkend dahingehend, dass die Querwand 10 und die beiden Rippenbögen 12 und 13 zusammen mit einem Außenflächenabschnitt des Federbeinaufnahmeabschnitts die Außenwanne bzw. zusammen mit einer Innenfläche der Radlageranbindung die Innenwanne bilden. Der Außenflächenabschnitt des Federbeinaufnahmeabschnitts und eine sich oberhalb des Antriebwellenbereichs (vgl. erneut Abs. [0007] der OS: „…begrenzt die Querwand im Zusammenspiel mit den beiden Rippenbögen und der Radlageranbindung eine zu einem Antriebswellenbereich nach unten offene Innenwanne.“) befindliche (Teil-) Innenfläche der Radlagerbindung tragen nunmehr zur Ausbildung der Wannen bei.
Die Offenbarung zur Ausgestaltung der Außenwanne gibt die OS u. a. in Abs. [0021]: „…Die Querwand 11 bildet im Zusammenspiel mit den beiden Rippenbögen 12, 13 sowie mit dem zwischen den beiden Rippenbögen verlaufenden Außenflächenabschnitt 14 der Federbeinanbindung 2 eine zu einer Bremsscheibenlauffläche hin offene Außenwanne.“ Merkmal M11Ha, wonach die in Einbauposition unteren Rippenkanten der beiden Rippenbögen 12 und 13 in einem auf Radachsenhöhe liegenden Bereich der Radlageranbindung enden sollen, lässt sich zweifelsfrei im zweiten Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 der OS erkennen.
Mithin sind sämtliche neu aufgenommen Merkmale dem Gesamtinhalt der OS zu entnehmen.
3.2 Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Gegenstand der nächstkommenden Druckschrift D2.
- 20 Die D2 betrifft ebenfalls ausweislich Spalte 1, Zeilen 3 bis 5 ein Schwenklager, insbesondere für die Vorderachse eines Kraftfahrzeugs (Merkmal M1). Das Schwenklager weist einen dort als Grundkörper 1 bezeichneten Basiskörper auf (Merkmal M2), sowie eine an dem Basiskörper ausgebildeten Radlageranbindung mit einer eine zwar nicht eingezeichneten, aber vom Fachmann zwanglos mitgelesenen Mittelachse aufweisenden Durchgangsöffnung (vgl. Spalte 2, Zeilen 4 bis 13 in Verbindung mit den Figuren) gemäß dem Merkmalskomplex M3. Spalte 2, Zeilen 35 bis 52 beschreiben eine Federbeinanbindung, einen Lenkerarm und ein Führungsgelenkanbindung nach den Merkmalen M4 bis M6.
Abb. 1: Fig. 2 (links) und Fig. 1 (rechts) der D2 (mit Ergänzungen und grau hinterlegten Rippenbögen)
Abb. 2: Fig. 4 (links) und Fig. 5 (rechts) der D2 (mit Ergänzungen und grau hinterlegten Rippenbögen)
Merkmal M7.1, wonach sich ein erster Rippenbogen auf der Seite des Lenkerarms (mit Bezugszeichen 9 ist die Anbindung für einen Lenkerhebel in der D2 bezeichnet) aus einem Bereich der Federbeinanbindung (dort als Anbindungshülse 11 für ein Behälterrohr eines nicht dargestellten Stoßdämpfers bezeichnet) in einen Bereich der Radlageranbindung (dort ist die Radlagerdurchführung mit dem Bezugszeichen 2 bezeichnet) hinein erstreckt, und Merkmal M7.2Ha, wonach der erste Rippenbogen auf Höhe der Mittelachse der Durchgangsöffnung von einer Innenfläche der Radlageranbindung nach innen hervorsteht, offenbaren die Figuren der D2 ebenfalls. Die Patentinhaberin hat hierzu ausgeführt, dass ausweislich der Fig. 5 der D2 der aus mehreren Bereichen gebildete erste Rippenbogen (vgl. die vorgestellten Abb. 1 und 2 und dort insbesondere die eingegrauten Bereiche auf der Seite des Lenkerhebels 9) einen Knick auf Höhe der Querwand aufweise und daher nicht zur Aufgabenlösung beitragen könne. Denn dort läge eine „Sollbruchstelle“ vor, so dass diese Bereiche nicht den patentgemäßen Rippenbogen darstellen könnten. Dies hat den Senat jedoch nicht überzeugt. Auch der ergänzende Einwand, dass das aus der D2 bekannte Schwenklager seine Strukturfestigkeit auf der Außen- seite durch die mindestens eine Verstärkungsrippe 13 und auf der Innenseite durch die topfartige Ausbildung erreiche und keinesfalls durch die ( in den Abb. 1 und 2 markierten) in Rede stehenden Bereiche, greift nicht durch, denn diese Bereiche tragen nach Auffassung des Senates im Rahmen der insgesamt komplexen Gestaltung des Schwenklagers selbstverständlich auch (neben der topfartigen Versteifung auf der Innenseite und den mehreren Verstärkungsrippen auf der Außenseite) zur ausreichenden Strukturfestigkeit mit bei. Mithin erfüllen sie auch die an (Versteifungs-)Rippen bzw. Rippenbögen gestellte funktionale Aufgabe.
Auf der dem Lenkerarm gegenüberliegenden Seite des Schwenklagers befindet sich der zweite Rippenbogen gemäß Merkmal M8Ha (vgl. Abb. 1 und 2).
Der D2 (mit Verweis auf Abb. 2) lässt sich auch der Merkmalskomplex M9, wonach eine Querwand, die sich zwischen den beiden Rippenbögen erstreckt und einen in Einbauposition unteren Bereich des Federbeinaufnahmeabschnitts mit einem in Einbauposition oberen Bereich der Radlageranbindung verbindet, entnehmen.
Den Abb. 1 und 2 ist ferner zu entnehmen, dass die Querwand und die beiden Rippenbögen zusammen mit einem Außenflächenabschnitt des Federbeinaufnahmeabschnitts eine nach außen hin offene Außenwanne gemäß Merkmal M10.1Ha bilden, auch wenn die nach außen hin offene Außenwanne zusätzliche, aber nach dem Anspruchswortlaut auch nicht ausgeschlossene Verstärkungsrippen (vgl. Spalte 2, Zeile 53: „…zumindest einer Verstärkungsrippe 13…“) im Inneren der Wanne aufweist.
Merkmal M10.2Ha, das die nach unten offen Innenwanne lehrt, gebildet aus der Querwand und den unteren Bereichen der Rippenbögen sowie einer (zumindest oberhalb der Mittelachse der Durchgangsöffnung sich befindlichen Teil-) Innenfläche der Radlageranbindung, lässt sich der Figur 1 in Verbindung mit Figur 5 entnehmen (vgl. ergänzend die Auslegung zum Merkmalskomplex M10Ha).
Ein Schwenklager, bei dem die in Einbauposition unteren Rippenkanten der beiden Rippenbögen in einem auf Radachsenhöhe liegenden Bereich der Radlageranbindung enden, gemäß Merkmal M11Ha ist der Druckschrift D2 allerdings nicht zu entnehmen. Darüber hinaus findet sich in der Druckschrift D2 auch kein Anlass oder Anregung, der oder die es dem Fachmann nahe legt, die die topfartige Versteifungsstruktur bildenden Ausläufe der Rippenbögen bis hin zur Führungsgelenkanbindung 10 auf der Innenseite des Schwenklagers, unterhalb des auf Radachsenhöhe liegenden Bereichs vollständig zu entfernen.
Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdeführerin 1 zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit nicht aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Verständnis des Senats offensichtlich von der Erfindung weiter ab als der der Druckschrift D2, insbesondere offenbaren sie sämtlich nicht das das Merkmal M11Ha. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zu dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag geben. Dies gilt gleichermaßen auch für die geltend gemachte Vorbenutzung, deren Offenkundigkeit unterstellt.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in welcher Zusammenschau auch immer – dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht hat nahe legen können. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher patentfähig.
3.3 Mit ihm sind es auch die konkreten Weiterbildungen des Schwenklagers nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7 gemäß Hauptantrag.
3.4 Die vorgenommene Änderung der geltenden Beschreibungsunterlagen betrifft eine Anpassung einer Textpassage an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbereichs.
- 24 Eine derartige Änderung ist ohne weiteres zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Sandkämper Körtge Ko
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Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | PatG |
1 | 25 | PatG |
1 | 73 | PatG |
1 | 6 | PatKostG |
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