Paragraphen in 6 StR 94/21
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 94/21 BESCHLUSS vom 24. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2021:240321B6STR94.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 2020 im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs hat keinen Bestand, weil sich den Urteilsgründen – auch aus ihrem Gesamtzusammenhang – nicht entnehmen lässt, wie lange die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 – 1 StR 233/08; vom 12. Februar 2009 – 3 StR 569/08, NStZ-RR 2009, 172).
Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 29.10.2020 - 5 Ks 114 Js 1881/19
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