Paragraphen in III ZB 40/12
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 40/12 BESCHLUSS vom
21. Februar 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts im Tenor und auf Seite 4 in der Randnummer 5 nicht "26. März 2012", sondern "4. Juni 2012" lautet.
Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert
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