Paragraphen in V ZB 38/24
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1 | 103 | GG |
1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 38/24 BESCHLUSS vom 18. Februar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:180225BVZB38.24.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Brückner Laube Göbel Grau Haberkamp Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 14.05.2024 - 118 C 5/24 LG Köln, Entscheidung vom 24.07.2024 - 29 S 82/24 -
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1 | 103 | GG |
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