XI ZB 7/24
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 7/24 BESCHLUSS vom 5. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:050724BXIZB7.24.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die H. mbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (14 Kap 9/16), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18. März 2024, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 7/24) durch die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe: I.
Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist der Musterbeklagten zu 1 am 14. März 2024 zugestellt und am 18. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat die Musterbeklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. April 2024, eingegangen am 11. April 2024, Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
Da nur die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, ist sie gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG als Musterrechtsbeschwerdeführerin zu bestimmen. Musterrechtsbeschwerdegegner ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG der Musterkläger.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Sturm Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2016 - 333 OH 1/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2024 - 14 Kap 9/16 -
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