Paragraphen in 2 StR 643/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 154 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 643/24 BESCHLUSS vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR643.24.0
2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe von zwei tatmehrheitlichen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen ist, entspricht dies der neueren Rechtsprechung auch des 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 126/19, Rn. 6 f.), der seine früher anderslautende Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149) ausdrücklich aufgegeben hat. Der Senat, dessen Rechtsprechung auf der Linie der neueren Rechtsprechung des 4. Strafsenats liegt (vgl. schon BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13 Rn. 4; zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 StR 522/23, Rn. 11), hat deshalb keinen Anlass, das Verfahren betreffend Fall 7 der Urteilsgründe zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einzustellen.
3 Dass der Generalbundesanwalt, der zunächst einen umfassenden Verwerfungsantrag gestellt hat, auf einen Hinweis des Senats die Einstellung des Verfahrens im Fall 7 der Urteilsgründe beantragt hat, hindert den Senat nicht an einer Beschlussfassung auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO. Denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 5 StR 450/24, Rn. 8 mwN).
Menges Schmidt Meyberg Zimmermann Grube Vorinstanz: Landgericht Aachen, 03.09.2024 - 63 KLs-901 Js 184/21-10/24
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 154 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen