Paragraphen in 6 StR 375/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 375/21 BESCHLUSS vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:080921B6STR375.21.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 6 StR 467/20 mwN).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Revision des Nebenklägers allein mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet ist; weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen.
Schneider König Fritsche von Häfen Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, 22.04.2021 - Ks 104 Js 5331/17 Feilcke
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