VIa ZR 421/21
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 421/21 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR421.21.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 28. April 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing, Dr. F. Schmidt und die Richterin Pastohr für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. September 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im Juli 2017 einen VW T6 Multivan 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. Er verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Ein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht schlüssig dargelegt. Zwar sei der Vortrag des Klägers, anhand einer Fahrkurvenerkennung werde von der Motorsteuerung erfasst, dass sich der Wagen im Prüfstandsbetrieb befinde und nur dann die AdBlue-Einspritzung in den SCR-Katalysator erhöht werde, im Ausgangspunkt geeignet, einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB zu begründen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung komme jedoch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht in Betracht, weil sie die Unterlagen, die eine entsprechende Beeinflussung des Emissionskontrollsystems abhängig vom Prüfstandsbetrieb belegen sollten, dem KraftfahrtBundesamt (KBA) bereits im November 2015 zur Verfügung gestellt habe. Die unstreitige Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung führe ebenfalls nicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit. Abgesehen davon, dass sie auf dem Prüfstand ebenso funktioniere wie im Normalbetrieb, habe die Beklagte die Außentemperaturabhängigkeit der Abgasrückführung im Typgenehmigungsverfahren offengelegt. Soweit der Kläger behaupte, das Thermofenster sei tatsächlich enger gefasst als von der Beklagten dargestellt, eine uneingeschränkte Abgasnachbehandlung sei nur zwischen 20 und 30 Grad Celsius vorgesehen, sei das Vorbringen unsubstantiiert. Ein Schadensersatzanspruch folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Norm.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht - entgegen der Rechtsauffassung der Revision - rechtsfehlerfrei angenommen, dass es an einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung fehlt, weil nach seinen Feststellungen das KBA über die Funktionsweise der Fahrkurvenerkennung und der Steuerung des Emissionskontrollsystems abhängig von der Außentemperatur informiert wurde und diese Einrichtungen nicht als unzulässig wertete (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 17).
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass vom Kläger weitergehender Vortrag zu technischen Details, insbesondere dem exakten Temperaturbereich des "Thermofensters" nicht verlangt werden kann, sofern - wie hier - zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 13 bis 15).
C. Fischer F. Schmidt Möhring Messing Pastohr Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 25.03.2021 - 3 O 1296/19 OLG Bremen, Entscheidung vom 24.09.2021 - 2 U 43/21 - Verkündet am: 14. Mai 2025 Wendt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle