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3 StR 430/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 430/14 BESCHLUSS vom 11. November 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2014 beschlossen:

1. Auf das Rechtsmittel des Untergebrachten wird festgestellt, dass seinen "Beschwerden" vom 3. Januar 2014 und vom 11. Februar 2014 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil keine eigenständige Bedeutung zukommt.

2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Juni 2014 ist gegenstandslos.

3. Der Untergebrachte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht Kiel hat gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom

12. Oktober 2006 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat er mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 Revision eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 13. Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hat der Senat durch Beschluss vom 8. Februar 2007 (3 StR 8/07) als unzulässig verworfen.

Der - weiterhin im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. Januar 2014 und vom 11. Februar 2014 jeweils "Beschwerde" gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 eingelegt. Das Landgericht hat das Schreiben vom 11. Februar 2014 als (erneute) Einlegung der Revision angesehen und das Rechtsmittel durch Beschluss vom 13. Juni 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Verwerfungsbeschluss "Beschwerde" eingelegt.

Dieses Rechtsmittel führt zu der Feststellung, dass den Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Januar und vom 11. Februar 2014 hinsichtlich der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 eingelegt hatte und über dessen Zulässigkeit durch den Senat durch den Beschluss vom 8. Februar 2007 abschließend entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 StR 433/09, vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11, juris Rn. 3; vom 22. August 2012 - 4 StR 299/12, juris Rn. 5). Eine nochmalige Revisionseinlegung, eine Entscheidung des Tatgerichts gemäß § 346 Abs. 1 StPO sowie ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO sind daher rechtlich ausgeschlossen.

Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Juni 2014 ist damit gegenstandslos.

Becker Mayer Hubert Spaniol Schäfer

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