Paragraphen in 6 StR 279/20
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 279/20 BESCHLUSS vom 3. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:031120B6STR279.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. April 2020 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin klargestellt, dass die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für materielle Schäden nur künftige betrifft.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Sander Tiemann König Feilcke von Schmettau Vorinstanz: Halle, LG, 06.04.2020 - 478 Js 32146/19 16 KLs 22/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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