Paragraphen in IX ZR 37/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 80 | ZPO |
2 | 81 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 80 | ZPO |
2 | 81 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 37/19 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:311019BIXZR37.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl am 31. Oktober 2019 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. September 2018 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 73.399,20 € festgesetzt.
Gründe:
Mit Senatsbeschluss vom 19. September 2019 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Beschwerdeführer die Vorlage der Prozessvollmachten der beiden Beklagten aufgegeben worden. Sie sind unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN) darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Vollmacht nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden kann und dass im Hinblick auf § 81 ZPO die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten ausreicht.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben keine Originalvollmachten vorgelegt. Sie haben mit Schriftsatz vom 19. September 2019 nur die Ablichtung einer nicht datierten Vollmacht eingereicht, die auf den vorinstanzlich tätigen Rechtsanwalt B. lautet und von den Vertretern beider Beklagten unterschrieben sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 haben sie die Ablichtung einer eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 vorgelegt, nach welcher Rechtsanwalt B.
im Juli 2017 von ihr und von dem damaligen Vertreter des Beklagten zu 2 beauftragt worden sei; beide Personen hätten das Vollmachtsformular gleichzeitig unterschrieben.
Das reicht nicht aus, um die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht zu führen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist, wie gesagt und wie den Beklagten im Beschluss vom 19. September 2019 mitgeteilt worden ist, das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde enthalten, reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 106/92, BGHZ 126, 266, 267 f; Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im hier gegebenen Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung sind die Prozesskosten zwar grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07, WM 2009, 23 Rn. 16; Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400 mwN). Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter selbst sein. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Das ist hier hinsichtlich der beim Bundesgerichtshof zugelassenen anwaltlichen Vertreter der Beklagten nicht der Fall.
Sie sind von Rechtsanwalt B. mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt worden und durften davon ausgehen, dass dieser hierzu bevollmächtigt war (§ 81 ZPO). Rechtsanwalt B. käme als Veranlasser in Betracht, wenn er den Rechtsstreit eigenmächtig für die Beklagten geführt hätte. Nach einem Rechtsstreit über zwei Instanzen kann jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Beklagten das Auftreten dieses Rechtsanwalts für sie veranlasst haben. Es bleibt daher bei der Regel des § 97 Abs. 1 ZPO.
Kayser Lohmann Möhring Röhl Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.03.2018 - 11 O 761/17 OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.09.2018 - 5 U 50/18 - Pape
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 80 | ZPO |
2 | 81 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 80 | ZPO |
2 | 81 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen