Paragraphen in EnVR 28/19
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 28/19 vom
26. Januar 2021 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache ECLI:DE:BGH:2021:260121BENVR28.19.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 9. November 2020 von 4.128.748 € auf 3.401.056 € herabgesetzt.
Gründe: 1 Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG auf 3.401.056 € herabzusetzen. Der vom Senat festgesetzte Betrag von 4.128.748 € entspricht dem vom Beschwerdegericht festgesetzten Wert des Beschwerdeverfahrens. Den Streitpunkt der Bestimmung der Eigenkapitalzinsen für den Kapitalkostenaufschlag, auf den ein Teilbetrag von 727.692 € des Beschwerdewerts entfällt, hat die Antragstellerin indes mit der Rechtsbeschwerde nicht weiterverfolgt.
Meier-Beck Picker Kirchhoff Rombach Roloff Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.2019 - VI-3 Kart 123/17 (V) -
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