3 ZB 2/21
BUNDESGERICHTSHOF ZB 2/21 BESCHLUSS vom 17. November 2021 in der Freiheitsentziehungssache betreffend
- Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer - beteiligte Behörde: Polizeipräsidium Südhessen hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:171121B3ZB2.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 11. August 2021 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 2. Februar 2021 zurückgewiesen. 2 1. Die hiergegen gerichtete, am 15. September 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anhörungsrüge ist zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung als frühestmöglicher Zeitpunkt des Fristbeginns nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 44 Rn. 23) datiert auf den 2. September 2021. 3 2. Der Rechtsbehelf ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 4 Voraussetzung für die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.
Soweit der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerde gerügt hat, das Amtsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG verstoßen, hat der Senat dieses Vorbringen umfassend gewürdigt, hieraus jedoch andere Schlüsse als der Beschwerdeführer gezogen (vgl. Beschluss vom 11. August 2021 - 3 ZB 2/21 Rn. 22). Dabei hat er auch nicht aus dem Blick verloren, dass das Tatgericht die Sachverhaltsfeststellung ausschließlich auf die Erklärung des zuständigen Polizeibeamten zum Grund für das behördliche Einschreiten gestützt hat.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Ausführungen zur Wirksamkeit des Antrags auf Anordnung der Freiheitsentziehung (§ 417 FamFG) und zur mangelnden Durchführung einer mündlichen Anhörung (§ 420 FamFG) seien in gehörverletzender Weise übergangen worden, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Den diesbezüglichen Sachvortrag hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. August 2021 umfassend gewürdigt. Ohne dass es für die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs darauf ankommt, bemerkt der Senat insoweit ergänzend: Selbst wenn - wie der Antragsteller meint - der verfahrenseinleitende Antrag zunächst durch die erkennende Richterin fernmündlich entgegengenommen, im Anhörungsprotokoll niedergelegt und sodann ohne die persönliche Anwesenheit eines Vertreters der antragstellenden Behörde mit dem Betroffenen erörtert worden wäre, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme führen. Denn auch ein nicht unterschriebener Antrag kann wirksam sein, wenn sich aus anderen Umständen eine Gewähr für den Urheber des Antrags und dessen Willen ergibt, den Antrag in den Rechtsverkehr zu bringen (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, juris Rn. 11; vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rn. 12). Sofern - wie hier - keine Zweifel an der Identität und dem ernsthaften Willen des Anrufers bestehen, ist eine telefonische Übermittlung ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508 Rn. 17; BeckOK FamFG/Günter, 40. Ed., § 417 Rn. 3).
Der Senat hat ferner den Sachvortrag des Betroffenen, er sei von der Amtsrichterin nicht persönlich, sondern lediglich fernmündlich angehört worden, nicht in gehörverletzender Weise übergangen. Soweit der Beschwerdeführer angeregt hat, hierzu eine dienstliche Stellungnahme der erkennenden Richterin einzuholen, war dem schon aus Rechtsgründen nicht nachzukommen, da - wie der Betroffene selbst ausgeführt hat - das Rechtsbeschwerdegericht insoweit zu eigenen Ermittlungen und Tatsachenfeststellungen nicht befugt und die Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe insoweit eine nähere Sachaufklärung rechtsfehlerhaft unterlassen, nicht erhoben worden ist (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG).
Auch die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. September 2021 übersandte Kopie der Einlieferungsanzeige des Polizeipräsidiums Südhessen vom 29. November 2020 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist darin vermerkt, die zuständige Richterin habe "nach Telefonat mit R. Gewahrsam bis 30. November 2020 6.00 Uhr" angeordnet, was ein Indiz dafür sein könnte, eine persönliche Anhörung habe nicht stattgefunden. Jedoch befand sich dieses Schriftstück bislang weder bei den Akten, noch hat der Betroffene hierzu vorgetragen. Die Vorlage desselben vermag daher einen Gehörsverstoß nicht zu begründen.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 74 Abs. 7 FamFG; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 565/13, juris Rn. 6 mwN).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).
Schäfer Anstötz Wimmer Kreicker Berg Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2020 - 501 XIV 443/20 L LG Darmstadt, Entscheidung vom 02.02.2021 - 5 T 752/20 -