Paragraphen in 4 StR 234/12
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BUNDESGERICHTSHOF StR 234/12 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 22. August 2012 wird in den Gründen vor Ziffer I. dahin berichtigt, dass es statt „Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten“, richtig heißt:
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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