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3 StR 484/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 484/14 BESCHLUSS vom 5. März 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen schweren Bandendiebstahls hier: Berichtigung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet: "im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten." Gründe:

Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen.

Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

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