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19 W (pat) 7/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/16 Verkündet am 28. Juni 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 032 958.6 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 M – hat die am 14. Juli 2005 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Betreiben einer Hausanlage und Hausanlage“

durch Beschluss vom 16. Dezember 2015 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist sinngemäß ausgeführt, die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 21. Januar 2016.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 25 und Beschreibung, Seiten 1 bis 9, jeweils vom Anmeldetag 14. Juli 2005, 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur, vom 9. November 2005,

hilfsweise,

Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 1 vom 16. Dezember 2015, übrige Unterlagen wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Betreiben einer Hausanlage, mit einer ersten Station (100), einer zweiten Station (300), einer dritten Station (400) und einer Signalübertragungseinrichtung (500), mit der alle drei Stationen (100, 300, 400) in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, daß eine dem Austausch vorbestimmter Signale zwischen der ersten und der zweiten Station (100, 300) dienende und die Signalübertragungseinrichtung (500) einbeziehende Verbindung zwischen der ersten und der zweiten Station (100, 300) ansprechend auf ein Annehmen eines Rufes an der dritten Station (400) getrennt wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Betreiben einer Hausanlage, mit einer ersten Station (100), einer zweiten Station (300), einer dritten Station (400) und einer Signalübertragungseinrichtung (500), mit der alle drei Stationen (100, 300, 400) in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, daß eine dem Austausch vorbestimmter Signale zwischen der ersten und der zweiten Station (100, 300) dienende und die Signalübertragungseinrichtung (500) einbeziehende Verbindung zwischen der ersten und der zweiten Station (100, 300) ansprechend auf ein Annehmen eines Rufes an der dritten Station (400) getrennt wird, ansprechend auf das Trennen der dem Austausch der vorbestimmten Signale zwischen der ersten und der zweiten Station (100, 300) dienenden Verbindung ein Freigabesignal an die Signalübertragungseinrichtung (500) gegeben wird und ansprechend auf das Freigabesignal eine dem Austausch vorbestimmter Signale zwischen der rufenden und der dritten Station (200, 400) dienende und die Signalübertragungseinrichtung (500) einbeziehende Verbindung zwischen der rufenden und der dritten Station (200, 400) hergestellt wird.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druckschriften genannt:

E1 DE 29 46 177 A1 E2 DE 198 17 161 A1 E3 DE 40 13 961 A1 E4 EP 0 208 959 A1 E5 DE 197 38 784 A1.

Der Senat hat noch die in der Beschreibungseinleitung genannte Druckschrift E6 DE 196 44 735 A1 in das Verfahren eingeführt.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der nebengeordneten Ansprüche, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Anmeldung liegt laut Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, bei einem Verfahren zum Betreiben einer Hausanlage (Türanlage, Klingelanlage, Gegensprechanlage) mit drei Stationen und einer mit diesen in Verbindung stehenden Signalübertragungseinrichtung, ein unnötiges Trennen einer bestehenden Verbindung zwischen der ersten und der zweiten Station zu vermeiden, wenn eine andere Verbindung durch Ruf der dritten Station angefordert wird (vgl. Beschreibung, Seite 1, Zeilen 1 bis 7; Seite 2, Zeilen 12 bis 19), wobei das Trennen der bestehenden Verbindung die Funktion einer Mithörsperre hat (Seite 1, Zeile 9 bis Seite 2, Zeile 2).

Erreichen will die Anmeldung dieses Ziel dadurch, dass die bestehende Verbindung zwischen der ersten und der zweiten Station erst bei Annehmen des Rufes an der dritten Station getrennt wird (vgl. Seite 2, Zeilen 21 bis 31).

Die gestellte Aufgabe soll durch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 13 nach Hauptantrag bzw. durch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 1 gelöst werden.

Der auf ein Verfahren zum Betreiben einer Hausanlage gerichtete Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

a Verfahren zum Betreiben einer Hausanlage, b mit einer ersten Station (100), einer zweiten Station (300), einer dritten Station (400) und c einer Signalübertragungseinrichtung (500), mit der alle drei Stationen (100, 300, 400) in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, dass d eine dem Austausch vorbestimmter Signale zwischen der ersten und der zweiten Station (100, 300) dienende und die Signalübertragungseinrichtung (500) einbeziehende Verbindung zwischen der ersten und der zweiten Station (100, 300)

e ansprechend auf ein Annehmen eines Rufes an der dritten Station (400)

d getrennt wird.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch die Merkmale f und g:

f ansprechend auf das Trennen der dem Austausch der vorbestimmten Signale zwischen der ersten und der zweiten Station (100, 300) dienenden Verbindung ein Freigabesignal an die Signalübertragungseinrichtung (500) gegeben wird und g ansprechend auf das Freigabesignal eine dem Austausch vorbestimmter Signale zwischen der rufenden und der dritten Station (200, 400) dienende und die Signalübertragungseinrichtung (500) einbeziehende Verbindung zwischen der rufenden und der dritten Station (200, 400) hergestellt wird.

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Gegensprechanlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser verfügt.

3. Die erklärungsbedürftigen Angaben in den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 versteht der Fachmann nach Erkenntnis des Senats wie folgt:

a) Unter einer Hausanlage nach Merkmal a versteht der Fachmann eine in Mehrfamilienhäusern eingesetzte Gegensprechanlage mit Türöffnerfunktion, bei der durch Drücken einer Klingel- bzw. Ruftaste an einer Türstation in der über die Ruftaste ausgewählten Wohnungsstation ein Klingel- bzw. Rufton erzeugt wird, so dass ein Bewohner dieser Wohnung entweder unmittelbar durch Drücken einer Türöffnertaste die Haustüre öffnen oder durch Abheben eines Hörers zunächst eine Sprechverbindung mit der Türstation aufbauen kann.

b) Die Hausanlage umfasst nach Merkmal b drei Stationen, wobei der Fachmann mitliest, dass die dritte Station aufgrund ihrer Fähigkeit zur Rufannahme nach Merkmal e als Wohnungsstation ausgebildet ist. Da eine Verbindung zwischen zwei Wohnungsstationen in der Anmeldung nicht angesprochen ist, handelt es sich bei der ersten oder der zweiten Station um eine Türstation und bei der anderen dieser beiden Stationen um eine Wohnungsstation. Weiter entnimmt der Fachmann dem Merkmal e, dass es noch eine vierte als Türstation ausgebildete Station geben kann, die das an die dritte Station gerichtete Rufsignal erzeugt (vgl. Beschreibung, Seite 8, Zeile 25 bis Seite 9, Zeile 7 und Figur).

Zudem ist dem Fachmann bewusst, dass die Hausanlage auch mehr als die vier vorstehend genannten Stationen, insbesondere mehr als zwei Wohnungsstationen aufweisen kann, weil Mehrfamilienhäuser regelmäßig mehr als zwei Wohnungen umfassen, wie dies auch aus dem in der Beschreibungseinleitung genannten Stand der Technik, von dem die Anmeldung ausgeht, bekannt ist (vgl. Druckschrift E6, Spalte 1, Zeilen 3 bis 18, insbesondere Zeile 11: „große Wohneinheit“). Der Vertreter der Anmelderin hat diese Sichtweise in der mündlichen Verhandlung bestätigt; die drei in den Ansprüchen genannten Stationen stellten die Mindestzahl an Stationen der beanspruchten Hausanlage dar.

c) Die Angaben in den Merkmalen d und e versteht der Fachmann so, dass in der gerufenen dritten Station bei Rufannahme, z. B. bei Abheben des Hörers durch den Bewohner der Wohnung, ein Annahmesignal erzeugt wird, dass über die Signalübertragungseinrichtung zu der ersten und der zweiten Station gelangt und dort das Trennen der bestehenden Verbindung auslöst (Beschreibung, Seite 8, Zeile 30 bis Seite 9, Zeile 3).

d) Nach dem Trennen der Verbindung zwischen der ersten und der zweiten Station erzeugt die erste und/oder die zweite Station das in dem Merkmal f genannte Freigabesignal (ursprünglicher Anspruch 11). Auf dieses Freigabesignal spricht nach dem Merkmal g in der dritten Station eine Einrichtung an, um die neue Verbindung zwischen rufender Station und dritter Station herzustellen.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erweist sich als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und damit als nicht patentfähig (§ 1 i. V. m. § 4 PatG).

Die in der Beschreibungseinleitung (Seite 2, Zeilen 4 bis 10) genannte Druckschrift DE 196 44 735 A1 (Druckschrift E6) beschäftigt sich mit dem einfachen und flexiblen Aufbau einer Hausanlage mit einer Türstation, die mit mehreren Klingeltasten und einem Sprech-Hörkreis versehen ist, und mit mehreren, den Klingeltasten zugeordneten Wohnungsstationen, die von der Türstation gerufen und mit dieser verbunden werden können (vgl. Druckschrift E6, Spalte 1, Zeilen 3 bis 18). Dabei ist die Türstation mit allen Wohnungsstationen über eine Busleitung verbunden. Die Türstation kann mit den Klingeltasten und einem codierbaren Sender tasten- und damit wohnungsstationsindividuelle Rufsignale auf die Busleitung abgeben. In allen Wohnungsstationen ist ein Signalempfänger für die Rufsignale an die Busleitung angeschaltet. Bei Empfang des zugeordneten Rufsignals schaltet der Signalempfänger in der gerufenen Wohnungsstation die sogenannte „Stationsschaltung“, das ist der Sprech-Hörkreis, an (vgl. Druckschrift E6, Spalte 1, Zeilen 19 bis 28). Gleichzeitig sperren die Signalempfänger in allen nicht gerufenen Wohnungsstationen die Anschaltung der Stationsschaltungen und realisieren so eine Mithörsperre (vgl. Druckschrift E6, Anspruch 1; Spalte 1, Zeilen 28 bis 30; Spalte 2, Zeilen 34 bis 56).

Zur Reduzierung des zusätzlichen Steuerungsaufwand in der Wohnungsstation bleibt die Stationsschaltung in der gerufenen Wohnungsstation solange angeschaltet, bis ein nachfolgendes, nicht zugeordnetes Rufsignal zu einer Abschaltung der Stationsschaltung und damit zu einer Unterbrechung der bestehenden Verbindung führt (vgl. Druckschrift E6, Ansprüche 1 und 8; Spalte 1, Zeilen 31 bis 33; Spalte 1, Zeilen 44 bis 46; Spalte 2, Zeilen 56 bis 62).

In den Worten des Anspruchs 1 ist aus der Druckschrift E6 bekannt ein a Verfahren zum Betreiben einer Hausanlage, (vgl. Anspruch 1: „Anlage mit einer Türstation, die mit mehreren Klingeltasten und einem Sprech-Hörkreis versehen ist, und mit mehreren, den Klingeltasten zugeordneten Wohnungsstationen, die von der Türstation gerufen und mit dieser verbunden werden können“)

b mit einer ersten Station (TSt), einer zweiten Station (WSt1), einer dritten Station (WSt2) und (vgl. in der Figur 1 die Türstation TSt und die beiden Wohnungsstationen WSt1 und WSt2)

c einer Signalübertragungseinrichtung (B), mit der alle drei Stationen (TSt, WSt1, WSt2) in Verbindung stehen, (vgl. in der Figur 1 die Busleitung B, die die Türstation TSt und die beiden Wohnungsstationen WSt1 und WSt2 miteinander verbindet) wobei d eine dem Austausch vorbestimmter Signale zwischen der ersten und der zweiten Station (TSt, WSt1) dienende und die Signalübertragungseinrichtung (B) einbeziehende Verbindung zwischen der ersten und der zweiten Station (TSt, WSt1) […] getrennt wird

(vgl. Spalte 1, Zeilen 31 bis 33: „die Anschaltung der Stationsschaltung der gerufenen Wohnungsstation beim Empfang eines nachfolgenden, nicht zugeordneten Rufsignals aufgehoben wird“; Spalte 2, Zeilen 56 bis 62: „bleibt in der gerufenen Wohnungsstation WSt die Stationsschaltung STS solange angeschaltet, bis ein nachfolgendes, nicht zugeordnetes Rufsignal über den Dekoder D und die Mithörsperre MS die Sprechwegaufschaltung SAS ansteuert und die Stationsschaltung STS abschaltet.“; Anspruch 8: „und beim Empfang aller nicht zugeordneter Rufsignale ein zweites Ausgangssignal zur Sperrung oder Abschaltung der Stationsschaltung (STS) abgibt.“)

Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem aus der Druckschrift E6 bekannten Verfahren überein.

Als Unterschied verbleibt das Merkmal e, denn gemäß der Druckschrift E6 führt bereits der an die dritte Station (WSt2) gerichtete Ruf, z. B. ausgelöst durch einen weiteren Besucher, der an der Türstation (TSt) die der dritten Station (WSt2) zugeordnete Klingeltaste drückt, zur Trennung der zwischen erster Station (TSt) und zweiter Station (WSt1) bestehenden Verbindung, also auch dann, wenn die Teilnehmer der ersten Verbindung noch sprechen sollten, wohingegen die Trennung gemäß Anspruch 1 der hier vorliegenden Anmeldung erst durch die Rufannahme in der dritten Station (WSt2), z. B. durch Aufnahme des Hörers, ausgelöst wird.

Die Druckschrift E6 beschäftigt sich mit einer Hausanlage, die für eine große Wohneinheit eingesetzt werden soll (vgl. Druckschrift E6, Spalte 1, Zeile 11). Der Fachmann erkennt, dass Situationen, bei denen zwei oder mehr Personen vor der Hauseingangstür bzw. der dieser zugeordneten Türstation stehen und entspre- chend zwei oder mehr Wohnungen durch Drücken der entsprechenden Klingeltasten kontaktieren wollen, bei der in der Druckschrift E6 genannten großen Wohneinheit häufig auftreten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei großen Wohneinheiten die Türstation mit den Wohnungsklingeln solche Abmessungen besitzt, dass zwei oder mehr Personen – ohne sich gegenseitig zu stören – bequem davor stehen und jeweils eine Klingeltaste drücken können. Sind bei einem solch großen Haus mehrere Eingänge vorgesehen, so weist regelmäßig jeder Eingang eine Türstation mit Klingeltasten für alle Wohnungen auf.

Damit erkennt der Fachmann, dass es bei der Hausanlage gemäß Druckschrift E6 – unabhängig davon, ob die dort genannte große Wohneinheit eine oder mehrere Türstationen aufweist – durch das Drücken einer weiteren Klingeltaste häufig zu einem Abbruch einer bestehenden Sprechverbindung kommen kann, was für deren Teilnehmer sehr störend ist, insbesondere wenn zwischen der Person an der Eingangstür und der Person in der Wohnung noch nicht kommuniziert wurde, wer Einlass wünscht und dementsprechend auch die Tür noch nicht geöffnet wurde.

Weiterhin ist dem Fachmann bekannt, dass sich tagsüber in vielen Wohnungen niemand aufhält und damit viele Klingelaktionen/Kommunikationswünsche (z. B. von Paketboten) erfolglos bleiben, d. h. nicht zu einer Rufannahme führen.

Damit stellt sich dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift E6 die Aufgabe, die Anzahl der unnötigen Abbrüche bestehender Sprechverbindungen zu verringern, ohne auf die Funktion der Mithörsperre zu verzichten.

Da dem Fachmann bewusst ist, dass die Gefahr des Mithörens erst bei der Annahme eines Rufes in einer weiteren Wohnungsstation entsteht, erkennt er ohne weiteres, dass es ausreicht, die bestehende Sprechverbindung nicht schon bei dem Klingel-/Rufsignal, sondern erst bei dem Rufannahmesignal zu trennen (Merkmal e).

Damit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift E6 in Verbindung mit seinem Fachwissen.

Der Vertreter der Anmelderin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die in den Jahren 1979, 1990 bzw. 1986 angemeldeten Druckschriften E1, E3 und E4 einer bestehenden Sprechverbindung Priorität einräumten und die im Jahre 1996 angemeldete Druckschrift E6 die erste sei, die einer neu aufzubauenden Verbindung zu Lasten der bestehenden Verbindung Vorrang gewähre. Dagegen gehe die Druckschrift E5, die nach der Druckschrift E6 im Jahr 1997 angemeldet wurde und die gleiche Anmelderin wie die Druckschrift E6 habe, wieder zu der Lösung nach den Druckschriften E1, E3 und E4 zurück. Daraus sei zu schließen, dass der Fachmann die erstmals in der Druckschrift E6 beschriebene Unterbrechung einer bestehenden Sprechverbindung ansprechend auf ein weiteres Rufsignal als so nachteilig angesehen habe, dass er diesen Ansatz für die weitere Entwicklung nicht mehr in Betracht gezogen hätte.

Dieser Sichtweise kann sich der Senat bereits deshalb nicht anschließen, weil die Druckschrift E5 sich nicht mit der Problematik von mehreren parallelen Sprechverbindungen oder Verbindungswünschen beschäftigt. Vielmehr geht es der Druckschrift E5 darum, neben der Sprechverbindung auch eine Videoverbindung zwischen der Türstation und den Wohnungsstationen zu schaffen und insbesondere den Auf- bzw. Abbau von Sprech- und Videoverbindung parallel zu vollziehen (Druckschrift E5, Spalte 1, Zeilen 41 bis 47).

Im Übrigen kann aus den unterschiedlichen technischen Lehren von zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Druckschriften derselben Anmelderin – hier die Druckschriften E6 und E5 – nicht geschlossen werden, der Fachmann hätte die Lösung der älteren Druckschrift grundsätzlich nicht mehr in Betracht gezogen.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 erweist sich ebenfalls als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und damit als nicht patentfähig (§ 1 i. V. m. § 4 PatG).

Der Druckschrift E6 ist nichts hinsichtlich der Abfolge der Verfahrensschritte „Trennen einer bestehenden Verbindung“ und „Herstellung einer neuen Verbindung“ als Reaktion auf ein Rufsignal zu entnehmen. Aus der Figur 3 und der zugehörigen Beschreibung (Druckschrift E6, Spalte 2, Zeilen 39 bis 56) ist nur entnehmbar, dass der Dekoder D in der gerufenen Wohnungsstation als Reaktion auf das Rufsignal die Sprechwegaufschaltung SAS mittels seines ersten Ausgangssignals aktiviert bzw. dass die Dekoder D in den nicht adressierten Wohnungsstationen als Reaktion auf das nicht an sie gerichtete Rufsignal mittels ihres zweiten Ausgangssignals über die Mithörsperre MS die Sprechwegaufschaltung SAS deaktivieren. Dabei ist dem Fachmann bewusst, dass bei dem aus der Druckschrift E6 bekannten Verfahren ohne weitere Maßnahmen ein ungewolltes Mithören eines Gesprächs nicht ausgeschlossen ist. Denn durch eine gestörte Signalübertragung zu bzw. durch eine fehlerhafte Signalauswertung in den nicht gerufenen Wohnungsstationen sind ein paralleler Betrieb zweier Sprechverbindungen und damit ein Mithören offenbar möglich.

Auch bei der sich, wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, für den Fachmann in naheliegender Weise ergebenden Trennung der bestehenden Verbindung erst bei Rufannahme an einer weiteren Station, könnte der Dekoder in dieser gerufenen Station als Reaktion auf die Rufannahme bzw. auf das Rufannahmesignal unmittelbar ein Signal zur Herstellung der neuen Verbindung erzeugen, während gleichzeitig der Dekoder in der nicht gerufenen, noch aktiven Wohnungsstation, ein Signal zur Trennung der bestehenden Verbindung als Reaktion auf das Rufannahmesignal erzeugt. Auch hier erkennt der Fachmann jedoch, dass durch eine fehlerhafte Signalübertragung bzw. -auswertung des Rufannahmesignals zwei Sprechverbindungen gleichzeitig existieren könnten und somit ein ungewolltes Mithören möglich wäre.

Damit stellt sich dem Fachmann ausgehend von dem aus der Druckschrift E6 bekannten Verfahren die weitere Aufgabe, die Sicherheit gegen ungewolltes Mithören zu erhöhen.

Bei der Suche nach Lösungen wird er ein fachgemäßes Antwort- bzw. Quittiersignal in Betracht ziehen, das die zuvor aktive, nicht gerufene Wohnungsstation als Reaktion auf ihre erfolgreiche Trennung an die Signalübertragungseinrichtung abgibt. Ein solches Quittiersignal kann von der gerufenen Wohnungsstation empfangen und als Freigabesignal gewertet werden (Merkmal f), welches zusätzlich zu dem Rufannahmesignal vorliegen muss, um die Herstellung der neuen Verbindung einzuleiten (Merkmal g).

Danach ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter Ko

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