Paragraphen in 6 StR 363/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 363/20 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2020 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:021220B6STR363.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten sowie des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. Juni 2020 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird der gegen die Angeklagten gerichtete Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die Prozesszinsen erst ab dem 30. April 2020 zu entrichten sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die hier am 29. April 2020 eingetretene Anhängigkeit der Adhäsionsanträge folgt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18).
Schneider König Feilcke von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Hildesheim, LG, 05.06.2020 - 17 Js 34304/19 12 Ks
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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