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9 W (pat) 36/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 36/10 BESCHLUSS In der Beschwerdesache Verkündet am 12. August 2015 Obermeier Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle betreffend die Patentanmeldung 100 21 799.0-27 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart BPatG 154 05.11 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 41 F vom 12. Mai 2010 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 und 2 gemäß neuem Hauptantrag vom 12. August 2015, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2015, Beschreibung, Spalten 1 bis 3 der Offenlegungsschrift, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2015, sowie Zeichnung Abbildung 1 und 2 der Ursprungsunterlagen.

Anmeldetag ist der 4. Mai 2000. Die Bezeichnung lautet „Verfahren zur Luftdruckregelung in Druckmaschinen".

Gründe I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen, weil das Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen erweitert worden sei (§ 38 PatG). Im Patentanspruch 1 werde beansprucht, dass die vorgegebenen Soll-Druckwerte für die einzelnen Luftverbraucher an die jeweilige Verbraucherregeleinheit übertragen werden. In den ursprünglich eingereichten Unterlagen sei hingegen lediglich beschrieben worden, dass die Soll-Druckwerte für die einzelnen Verbraucher von der Maschinensteuerung „über die Steuerung" den Verbraucherregeleinheiten zugeführt werden.

Im Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik berücksichtigt worden (zitiert im Folgenden mit der Kurzbezeichnung):

E1) DE 197 15 964 A1 E2) DE 42 22 219 A1.

In der Beschreibung ist noch die DE 197 07 414 A1 (nachfolgend E3) genannt.

Gegen die Zurückweisung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie bestreitet insbesondere, dass mit den geltenden Ansprüchen 1 und 2 der Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitert sei. Nach ihrer Auffassung sind die beanspruchten Verfahren auch neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 41 F vom 12. Mai 2010 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 und 2 gemäß neuem Hauptantrag vom 12. August 2015, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2015, Beschreibung, Spalten 1 bis 3 der Offenlegungsschrift, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2015, sowie Zeichnung Abbildung 1 und 2 der Ursprungsunterlagen.

Die demnach geltenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:

1. Verfahren zur Luftdruckregelung in Druckmaschinen mit mehreren Luftverbrauchern (7) nach vorgegebenen Soll-Druckwerten, wobei jedem Luftverbraucher (7) ein Druckaufnehmer (9) und ein Regelventil (8) und eine Verbraucherregeleinheit 10 zugeordnet sind und alle Regelventile (8) über eine gemeinsame Versorgungsleitung (12) mit einem Lufterzeuger (1) verbunden sind, umfassend die folgenden Verfahrensschritte

- die vorgegebenen Soll-Druckwerte für die einzelnen Luftverbraucher (7) werden über eine Steuerung (11) an die jeweilige Verbraucherregeleinheit (10) übertragen, - die jeweilige Verbraucherregeleinheit (10) vergleicht den für den jeweiligen Luftverbraucher (7) vorgegebenen Soll-Druckwert mit den von den Druckaufnehmern (9) für den jeweiligen Luftverbraucher (7) erfassten Ist-Druckwert und steuert die Regelventile (8) zur Druckregelung an und leitet den für den jeweiligen Luftverbraucher (7) vorgegebenen Soll-Druckwert an eine Regeleinheit (14) für den Lufterzeuger (1) weiter, - in der Regeleinheit (14) wird der größte für einen einzelnen Luftverbraucher (7) vorgegebene Soll-Druckwert ermittelt und - die Regeleinheit (14) steuert den Lufterzeuger (1) zur Druckregelung in der Versorgungsleitung (12) nach dem größten ermittelten Soll-Druckwert plus einem Wert für Druckverteilungsverluste an.

2. Verfahren zur Luftdruckregelung in Druckmaschinen mit mehreren Luftverbrauchern (7) nach vorgegebenen Soll-Druckwerten, wobei jedem Luftverbraucher (7) ein Druckaufnehmer (9), ein Regelventil (8) und ein Sitzventil (15) zugeordnet sind und alle Regelventile (8) mit einer einzigen Verbraucherregeleinheit (10) ansteuerbar und über eine gemeinsame Versorgungsleitung (12) mit einem Lufterzeuger (1) verbunden sind, umfassend die folgenden Verfahrensschritte

- die vorgegebenen Soll-Druckwerte für die einzelnen Luftverbraucher (7) werden über eine Steuerung (11) der einzigen Verbraucherregeleinheit (10) zugeführt, - die Verbraucherregeleinheit (10) vergleicht zeitlich versetzt den für den jeweiligen Luftverbraucher (7) vorgegebenen SollDruckwert mit den von den Druckaufnehmern (9) für den jeweiligen Luftverbraucher (7) erfassten Ist-Druckwert und steuert die Regelventile (8) zur Druckregelung an, - in der Verbraucherregeleinheit (10) wird der größte für einen einzelnen Luftverbraucher (7) vorgegebene Soll-Druckwert ermittelt und an die Regeleinheit (14) weitergeleitet, - die Regeleinheit (14) steuert den Lufterzeuger (1) zur Druckregelung in der Versorgungsleitung (12) nach dem größten ermittelten Soll-Druckwert plus einem Wert für Druckverteilungsverluste an.

Zu dem Beschwerdevorbringen und weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, denn sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents.

1. Merkmalsgliederung Auf die nachstehende Merkmalsgliederung der geltenden Patentansprüche 1 und 2 wird in der Beschlussbegründung Bezug genommen. Änderungen gegenüber den dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Ansprüchen 1 und 2 sind hervorgehoben.

1. Verfahren zur Luftdruckregelung in Druckmaschinen 1.1 mit mehreren Luftverbrauchern (7) nach vorgegebenen Soll-Druckwerten, 1.2 wobei jedem Luftverbraucher (7) ein Druckaufnehmer (9) und ein Regelventil (8) und eine Verbraucherregeleinheit (10) zugeordnet sind 1.3 und alle Regelventile (8) über eine gemeinsame Versorgungsleitung (12)

mit einem Lufterzeuger (1) verbunden sind, umfassend die folgenden Verfahrensschritte: 1.4 die vorgegebenen Soll-Druckwerte für die einzelnen Luftverbraucher (7) werden über eine Steuerung (11) an die jeweilige Verbraucherregeleinheit (10) übertragen, 1.5 die jeweilige Verbraucherregeleinheit (10) vergleicht den für den jeweiligen Luftverbraucher (7) vorgegebenen Soll-Druckwert mit den von den Druckaufnehmern (9) für den jeweiligen Luftverbraucher (7) erfassten IstDruckwert 1.6 und steuert die Regelventile (8) zur Druckregelung an und leitet den für den jeweiligen Luftverbraucher (7) vorgegebenen Soll-Druckwert an eine Regeleinheit (14) für den Lufterzeuger (1) weiter, 1.7 in der Regeleinheit (14) wird der größte für einen einzelnen Luftverbraucher (7) vorgegebene Soll-Druckwert ermittelt und 1.8 die Regeleinheit (14) steuert den Lufterzeuger (1) zur Druckregelung in der Versorgungsleitung (12) nach dem größten ermittelten Soll-Druckwert plus einem Wert für Druckverteilungsverluste an.

2. Verfahren zur Luftdruckregelung in Druckmaschinen 2.1 mit mehreren Luftverbrauchern (7) nach vorgegebenen Soll-Druckwerten, 2.2 wobei jedem Luftverbraucher (7) ein Druckaufnehmer (9), ein Regelventil (8) und ein Sitzventil (15) zugeordnet sind 2.3 und alle Regelventile (8) mit einer einzigen Verbraucherregeleinheit (10)

ansteuerbar und über eine gemeinsame Versorgungsleitung (12) mit einem Lufterzeuger (1) verbunden sind,

umfassend die folgenden Verfahrensschritte: 2.4 die vorgegebenen Soll-Druckwerte für die einzelnen Luftverbraucher (7)

werden über eine Steuerung (11) der einzigen Verbraucherregeleinheit (10) zugeführt, 2.5 die Verbraucherregeleinheit (10) vergleicht zeitlich versetzt den für den jeweiligen Luftverbraucher (7) vorgegebenen Soll-Druckwert mit den von den Druckaufnehmern (9) für den jeweiligen Luftverbraucher (7) erfassten Ist-Druckwert und steuert die Regelventile (8) zur Druckregelung an, 2.6 in der Verbraucherregeleinheit (10) wird der größte für einen einzelnen Luftverbraucher (7) vorgegebene Soll-Druckwert ermittelt und an die Regeleinheit (14) weitergeleitet, 2.7 die Regeleinheit (14) steuert den Lufterzeuger (1) zur Druckregelung in der Versorgungsleitung (12) nach dem größten ermittelten Soll-Druckwert plus einem Wert für Druckverteilungsverluste an.

2. Das Patentbegehren ist zulässig.

Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Druckmaschinentechnik und mit vertieften Kenntnissen der (dort üblicherweise angewendeten) Pneumatik in Antriebs- und Steuerungstechnik.

Nachfolgend wird hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung auf die zugehörige Offenlegungsschrift DE 100 21 799 A1 Bezug genommen, die inhaltlich identisch mit den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist.

Patentanspruch 1 bezieht sich auf das Ausführungsbeispiel nach Fig. 1, Patentanspruch 2 auf Fig. 2.

Zur Offenbarung der einzelnen Merkmale:

a) Patentanspruch 1

1. Verfahren zur Luftdruckregelung in Druckmaschinen 1.1 mit mehreren Luftverbrauchern (7) (wörtlich in Abs. [0001]) nach vorgegebenen Soll-Druckwerten (Anspruch 1: Erzeugen von vorgegebenen SollDruckwerten durch den Lufterzeuger (1)), 1.2 wobei jedem Luftverbraucher (7) ein Druckaufnehmer (9) und ein Regelventil (8) und eine Verbraucherregeleinheit (10) zugeordnet sind (Abs. [0016]: die Luftdruckregelung besteht jeweils aus einem Regelventil 8, einem Druckaufnehmer 9 (Sensor) sowie einer Verbraucherregeleinheit 10) 1.3 und alle Regelventile (8) über eine gemeinsame Versorgungsleitung (12) mit einem Lufterzeuger (1) verbunden sind (Abs. [0017]: vom Lufterzeuger 1 führt eine einzige Versorgungsleitung 12 zu den Steuerventilen 8), umfassend die folgenden Verfahrensschritte 1.4 die vorgegebenen Soll-Druckwerte für die einzelnen Luftverbraucher (7) werden über eine Steuerung an die jeweilige Verbraucherregeleinheit (10) übertragen (Abs. [0020]: Die Steuerung 11 leitet die Sollwerte an die jeweilige Verbraucherregeleinheit 10 weiter). Die von der Prüfungsstelle angeführte Erweiterung des Merkmals wurde durch die Ergänzung des Merkmals („über eine Steuerung“) beseitigt. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob das Weglassen des Teilmerkmals unzulässig war. 1.5 die jeweilige Verbraucherregeleinheit (10) vergleicht den für den jeweiligen Luftverbraucher (7) vorgegebenen Soll-Druckwert mit den von den Druckaufnehmern (9) für den jeweiligen Luftverbraucher (7) erfassten Ist-Druckwert und steuert die Regelventile (8) zur Druckregelung an (Abs. [0020, sprachlich korrigierte Fassung]: Die Steuerung 11 leitet die Sollwerte an die jeweilige Verbraucherregeleinheit 10 weiter. Die Verbraucherregeleinheit 10 vergleicht diese mit dem Ist-Wert vom Druckaufnehmer 9 und regelt über das Regelventil 8 den Verbraucherdruck aus)

1.6 und leitet den für den jeweiligen Luftverbraucher (7) vorgegebenen SollDruckwert an eine Regeleinheit (14) für den Lufterzeuger (1) weiter (Abs. [0020]: Gleichzeitig wird von der Verbraucherregeleinheit 10 der Verbrauchersollwert an die Regeleinheit 14 weitergeleitet),

1.7 in der Regeleinheit (14) wird der größte für einen einzelnen Luftverbraucher (7) vorgegebene Soll-Druckwert ermittelt (Abs. [0020]: In der Regeleinheit 14 werden alle von der Verbraucherregeleinheit 10 (d. h. der jeweiligen) gelieferten Verbrauchersollwerte der einzelnen Aggregate 4, 5, 6 verglichen und der größte Verbrauchersollwert aus den Aggregaten 4, 5, 6 …wird mit dem gelieferten Ist-Wert vom Druckaufnehmer 13 verglichen).

1.8 und die Regeleinheit (14) steuert den Lufterzeuger (1) zur Druckregelung in der Versorgungsleitung (12) nach dem größten ermittelten Soll-Druckwert plus einem Wert für Druckverteilungsverluste an. (Abs. [0020]: In der Regeleinheit 14 werden alle von der Verbraucherregeleinheit 10 (d. h. der jeweiligen) gelieferten Verbrauchersollwerte der einzelnen Aggregate 4, 5, 6 verglichen und der größte Verbrauchersollwert aus den Aggregaten 4, 5, 6 plus einem Wert für Druckverteilungsverluste wird mit dem gelieferten Ist-wert vom Druckaufnehmer 13 verglichen ... und durch den drehzahlregelbaren Lufterzeuger 1 ausgeregelt).

b) Patentanspruch 2

2. Verfahren zur Druckluftregelung in Druckmaschinen 2.1 mit mehreren Luftverbrauchern (7) nach vorgegebenen Soll-Druckwerten

(wörtlich in Abs. [0001] sowie Anspruch 1: Erzeugen von vorgegebenen Soll-Druckwerten durch den Lufterzeuger (1)), 2.2 wobei jedem Luftverbraucher (7) ein Druckaufnehmer (9), ein Regelventil (8) und ein Sitzventil (15) zugeordnet sind (siehe Abb. 2) 2.3 und alle Regelventile (8) mit einer einzigen Verbraucherregeleinheit (10) ansteuerbar und über eine gemeinsame Versorgungsleitung (12) mit einem Lufterzeuger (1) verbunden sind, (Abb. 2 und Abs. [0023]: Von der Maschi- nensteuerung 17 wird der Sollwert der einzelnen Verbraucher 7 über die Steuerung 11 für die Regelventile 8 der einzigen Verbraucherregeleinheit 10 zu geführt; Abs. [0017]: vom Lufterzeuger 1 führt eine einzige Versorgungsleitung 12 zu den Steuerventilen 8). umfassend die folgenden Verfahrensschritte 2.4 die vorgegebenen Soll-Druckwerte für die einzelnen Luftverbraucher (7) werden über eine Steuerung der einzigen Verbraucherregeleinheit (10) zugeführt (Abs. [0023]: Von der Maschinensteuerung 17 wird der Sollwert der einzelnen Verbraucher 7 über die Steuerung 11 für die Regelventile 8 der einzigen Verbraucherregeleinheit 10 zu geführt). 2.5 die Verbraucherregeleinheit (10) vergleicht zeitlich versetzt den für den jeweiligen Luftverbraucher (7) vorgegebenen Soll-Druckwert mit den von den Druckaufnehmern (9) für den jeweiligen Luftverbraucher (7) erfassten IstDruckwert und steuert die Regelventile (8) zur Druckregelung an (Abs. [0022]: Das Verfahren der Luftdruckregelung gemäß Abb. 2 erfolgt im Grundablauf wie gemäß Variante nach Abb. 1; Abs. [0020]: Die Verbraucherregeleinheit 10 vergleicht den Ist-Wert vom Druckaufnehmer 9 und regelt über das Regelventil 8 den Verbraucherdruck aus. Abs. [0022]: …, wobei der Regelvorgang auf das Regelventil 8 durch eine zeitlich versetzte flexible Ansteuerung mit Speicherung der Stellung des jeweiligen Regelventils 8 wirkt. Abs. [0023]: Der Voreinstelldruck wird über das Sitzventil 15 dem Regelventil 8 zugeordnet und der Verbraucherdruck eingeregelt. Dieser Vorgang wird für jeden Verbraucher 7 zeitlich versetzt ausgeführt), 2.6 in der Verbraucherregeleinheit (10) wird der größte für einen einzelnen Luftverbraucher (7) vorgegebene Soll-Druckwert ermittelt und an die Regeleinheit (14) weitergeleitet (ursprünglicher Patentanspruch 3 ... wobei nur der höchste Verbraucherwert der Luftverbraucher (7) der Regeleinheit (14) übermittelt wird. Abs. [0025]: Wird während des Arbeitsverlaufes ein Verbrauchersollwert für einen Luftverbraucher 7 von der Maschinensteuerung 17 geändert, so wird über die Verbraucherregeleinheit 10 der neue höchste Verbrauchersollwert an die Regeleinheit 14 des Druckerzeugers 1 weitergeleitet und, wie gemäß Abb. 1 beschrieben, ausgeregelt), 2.7 die Regeleinheit (14) steuert den Lufterzeuger (1) zur Druckregelung in der Versorgungsleitung (12) nach dem größten ermittelten Soll-Druckwert plus einem Wert für Druckverteilungsverluste an (Abs. [0022]: …verglichen und der größte Verbrauchersollwert aus den Aggregaten 4, 5, 6 plus einem Wert für Druckverteilungsverluste wird mit dem gelieferten Ist-Wert vom Druckaufnehmer 13 verglichen ... und ausgeregelt). Abs. [0025]: Wird während des Arbeitsverlaufes ein Verbrauchersollwert für einen Luftverbraucher 7 von der Maschinensteuerung 17 geändert, so wird über die Verbraucherregeleinheit 10 der neue höchste Verbrauchersollwert an die Regeleinheit 14 des Druckerzeugers 1 weitergeleitet und, wie gemäß Abb. 1 beschrieben, ausgeregelt).

Die Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag sind daher zulässig.

Die Änderungen in der Beschreibung sind im Wesentlichen bedingt durch die geänderte Anspruchsfassung und folgen insoweit dem ursprünglichen Offenbarungsgehalt.

3. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 2 erfüllt die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen.

3.a Das beanspruchte Verfahren nach Anspruch 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

E3 (vgl. Abstract) offenbart eine Einrichtung für die Steuerung der Blas- und/oder Saugluft einer Druckmaschine. Ein Verdichter 1 ist über eine Leitung mit Blasund/oder Saugluftverbrauchern verbunden (Spalte 5, Zeilen 22 bis 27). Eine Steuer- und Regeleinrichtung 8 zur Veränderung der Förderleistung des Verdich- ters 1 ist mit diesem verbunden. In der Leitung zwischen dem Verdichter 1 und dem Verteiler 3 ist eine Druckmesseinrichtung 7 angeordnet. Mittels dieser Druckmesseinrichtung 7 wird der in der Leitung vorherrschende Druck Luft erfasst und als ein entsprechendes Signal einer der Druckmessvorrichtung 7 nachgeschalteten Steuer- und Regeleinrichtung 8 zugeführt. Diese Steuer- und Regeleinrichtung 8 steht dabei mit dem Antrieb des Verdichters 1 in Wirkverbindung. Die Steuer- und Regeleinrichtung 8 verändert dabei die Förderleistung des Verdichters 1 entsprechend einem Soll-Ist-Vergleich zwischen dem in der Leitung 2 gemessenen Ist-Druck und dem vorgegebenen Soll-Druck (Spalte 5, Zeile 66 bis Spalte 6, Zeile 12). Jedoch legt diese Druckschrift aus sich heraus den Übergang zu einer Berücksichtigung der jeweiligen einzelnen Solldruckwerte entsprechend der Merkmale M1.6 und 1.7 und 1.8 nicht nahe. Denn das aus E3 hervorgehende Verfahren arbeitet mit vorgegebenen bzw. für eine Kennliniensteuerung vorab zu ermittelnden, notwendigen Sollwerten für den Systemdruck, während dieser vorliegend mit dem beanspruchten Verfahren anhand einer Vielzahl von einzelnen Sollwerten auf zudem eine bestimmte Weise ermittelt und der Steuerung zur Verfügung gestellt wird.

Die E1 offenbart eine Druckmaschine mit mehreren Luftversorgungseinheiten L1 bis L7, die jeweils einen eigenen Lufterzeuger 1 aufweisen. In der offenbarten zugehörigen Regelung sind die Merkmale 1 bis 1.2 verwirklicht (Luftverbraucher 5.1 bis 5.3, Regelventile 4.1 bis 4.3, Verbraucherregeleinheit (Steuerung 9), allerdings sind die Regelventile der Luftverbraucher nicht über eine gemeinsame Versorgungsleitung miteinander verbunden (vgl. Fig. 5 und zugehörige Beschreibung). Eine Berücksichtigung mehrerer Soll-Druckwerte im anmeldungsgemäßen Sinne ist auch nicht bereits deshalb naheliegend, weil die E1 die Anpassung des Förderdrucks des Gebläses „an den an der jeweiligen Stelle des Aggregats benötigten Druck“ (Spalte 3, Zeile 67) oder die Verwendung „wenigstens eines Drucksensors“ vorschlägt (Spalte 4, Zeile 13). Denn das anmeldungsgemäße Verfahren sieht noch eine Maximalwertermittlung aus mehreren Druckwerten vor, während bei E1 der für verschiedene Betriebsweisen der Druckmaschine notwendige Mindestdruck vorab festgelegt ist.

In der E2 laden ein oder mehrere Kompressoren 6 einen oder mehrere Druckluftbehälter 12 auf einen vorbestimmten Betriebsdruck auf. Dazu wird bei Bedarf das entsprechende Steuerventil 15 mittels der Drucksteuerung 20 auf Durchlass geschaltet. Die einzelnen Druckwerke 11 haben zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich hohen Luftbedarf, der durch die Kapazität eines einzelnen dem jeweiligen Druckwerk 11 zugeordneten Druckluftbehälter 12 nicht ausreichend abgedeckt werden kann. Der Ablauf der in der Druckmaschine 1 laufenden Betriebsvorgänge und der für kommende Betriebsvorgänge benötigte Druckluftbedarf ist entweder in der Maschinensteuerung 2 oder der Drucksteuerung 20 eingespeichert oder von diesen berechenbar. Die Drucksteuerung 20 kann deshalb im Zusammenwirken mit der Maschinensteuerung 2 die Motoren 6 und die Steuerventile 15 so ansteuern, dass nur der oder die Druckluftbehälter aufgepumpt werden, die zur Erledigung der am nächsten kommenden Betriebsvorgänge Druckluft liefern müssen. Ebenso ist es mit Hilfe der Drucksteuerung 20 möglich, mehrere Druckluftbehälter 12 parallel zu schalten, wenn der Luftbedarf an einem Druckwerk 11 oder einem sonstigen Verbraucher so hoch ist, dass die Kapazität eines einzelnen Druckluftbehälters 12 bzw. eines einzelnen Kompressors 7 nicht ausreichend ist und an einer anderen Verbraucherstelle kurzfristig danach ebenfalls ausreichend Druckluft zur Verfügung stehen muss, so dass nicht alle Druckluftbehälter 12 gleichzeitig entleert werden dürfen (Spalte 3, Zeile 58 bis Spalte 4, Zeile 19). Dem anmeldungsgemäßen Verfahren liegt diese Entgegenhaltung von daher ferner.

Das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 ergibt sich ausgehend von diesen Druckschriften auch nicht i.V.m. dem allgemeinen Fachwissen und ist daher patentfähig.

3.b Das beanspruchte Verfahren nach Anspruch 2 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Vorstehende Ausführungen zum Patentanspruch 1 gelten sinngemäß auch für das Verfahren nach Patentanspruch 2, da auch hier eine Maximalwertermittlung aus mehreren Druckwerten vorgesehen ist, der der Regeleinheit zugeführt wird, die den Lufterzeuger zur Druckregelung ansteuert (Merkmale 2.6 und 2.7). Diese Arbeitsweise wird, wie vorstehend dargelegt, durch den Stand der Technik nicht nahelegt.

Das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 2 ist daher ebenfalls patentfähig.

4. Von einer Zurückverweisung an das DPMA, dessen Beschluss auf den Zurückweisungsgrund der unzulässigen Erweiterung abstellt und folglich keine Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik enthält, hat der Senat abgesehen.

Eine Zurückverweisung steht nach § 79 (3) PatG im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann, muss aber nicht zurückverweisen. Bei der Ermessensentscheidung sind Instanzverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen. Bei Entscheidungsreife kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht. Vorliegend war kein technischer Sachverhalt zu beurteilen, zu dem mit der Nennung des im Erteilungsverfahren ermittelten bzw. in der Anmeldung genannten Standes der Technik nicht schon implizit Stellung genommen wurde. In dieser Situation erscheint es geboten, dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer alsbaldigen Patenterteilung den Vorrang einzuräumen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Sandkämper Baumgart Ko

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